Rz. 13

Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, gilt deren Anfall rückwirkend als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Die Erbschaft fällt dann gemäß § 1953 Abs. 2 BGB demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Bei der testamentarischen Erbeinsetzung ist das der vom Erblasser bestimmte Ersatzerbe (§ 2096 BGB; § 2069 BGB). Beim Fehlen eines Ersatzerben ist dies der gesetzliche Erbe. Im Falle gesetzlicher Erbfolge treten die nächstberufenen gesetzlichen Erben an die Stelle des Ausschlagenden. Der aufgrund einer Ausschlagung zum Zuge kommende Erbe kann dann seinerseits wieder frei entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Die Annahme und/oder Ausschlagung kann nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden (§ 1950 BGB). Jedoch kann ein durch Verfügung von Todes wegen berufener Erbe, der auch ohne die letztwillige Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen wäre, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen (§ 1948 BGB). Die Beschränkung der Ausschlagung muss wegen § 1949 Abs. 2 BGB hinreichend deutlich gemacht werden.

 

Rz. 14

Die Ausschlagung oder Annahme kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen (§ 1947 BGB). Ebenso ist die teilweise Annahme oder teilweise Ausschlagung einer Erbschaft nicht möglich (§ 1950 BGB). Die Annahme und Ausschlagung eines Erbes ist erst nach dem Eintritt des Erbfalls möglich (§ 1946 BGB).

 

Rz. 15

Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht entweder zu dessen Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 Abs. 1 BGB). Die Ausschlagung muss innerhalb der in § 1944 BGB bestimmten Ausschlagungsfrist erfolgen. Nach § 344 Abs. 7 FamFG kann die Ausschlagungserklärung (ebenso wie die Anfechtung der Ausschlagung) beim Nachlassgericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Ausschlagenden/Anfechtenden eingereicht werden. Eine Ausschlagungserklärung, die in einer fremden Sprache ohne Übersetzung in die deutsche Sprache bei dem Nachlassgericht eingereicht wird, ist nach Ansicht des OLG Köln (aus dem Jahre 2014) nicht geeignet, die Ausschlagungsfrist zu wahren.[11] Da die Entscheidung noch vor der Einführung der EU-ErbVO lag, dürfte abzuwarten sein, wie sich die Rechtsprechung hierzu entwickeln wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass über die jetzt geltenden Vorschriften der EU-ErbVO zur Ausschlagung im Ausland (vgl. Art. 22 EU-ErbVO i.V.m. Art. 28 EU-ErbVO) und die Änderung des Art. 25 EGBGB eine andere obergerichtliche Rechtsprechung durch deutsche Oberlandesgerichte oder den EuGH erfolgen wird. Erben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland liegt, ist für den Fall der Erbausschlagung daher zu empfehlen, die Ausschlagungserklärung vor Weiterleitung an das zuständige deutsche Nachlassgericht übersetzen zu lassen, um deren tatsächliche Beachtung und ihre fristwahrende Wirkung sicherzustellen.[12]

 

Rz. 16

Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB) und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 Abs. 2 S. 1 BGB). Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der betreffenden Verfügung durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 S. 2 BGB).

 

Rz. 17

Hatte der Erblasser keinen inländischen Wohnsitz, sondern nur einen letzten Wohnsitz im Ausland oder hält sich der Erbe bei Beginn der Ausschlagungsfrist im Ausland auf (auch kurzzeitig) verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).

 

Rz. 18

Der Erbe kann die Erbschaft erst annehmen oder ausschlagen, nachdem der Erbfall eingetreten ist (§ 1946 BGB). Stirbt der Erbe vor Ablauf der Ausschlagungsfrist, so geht das Ausschlagungsrecht auf seine Erben über. Das Ausschlagungsrecht ist vererblich (§ 1952 Abs. 1 BGB). Das Recht auf Annahme und damit auch auf Ausschlagung einer Erbschaft ist unpfändbar.[13]

 

Rz. 19

Schlagen Eltern als gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen für diesen die Erbschaft aus, so bedürfen sie hierzu im Regelfall einer Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 2 BGB). Wenn der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung durch einen vertretungsberechtigten Elternteil erfolgte, ist die Genehmigung nach § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB nur erforderlich, wenn das Kind neben dem ausschlagenden Elternteil berufen war. Die Ausschlagung ist also genehmigungsfrei, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des vertretungsberechtigten Elternteils überhaupt in die Erbenstellung einrückt. Hinter dieser Einschränkung steht die Annahme, dass, wenn die Eltern nach sorgfältiger Prüfung im eigenen Interesse die Erbschaft ausschlagen, ihr Anfall regelmäßig auch für das Kind nachteilig wäre. Eine Benachteiligung der Kindesinteressen durch die Ausschlagung der Erbschaft ist in diesem Fall in der Regel nicht zu befürchten.[14] Ist das Kind aber durch die Ausschlagung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in ...

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