Rz. 36

Die gesetzlichen Erben der III. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 Abs. 1 BGB). Leben die Großeltern zur Zeit des Erbfalls, so erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1926 BGB).

 

Rz. 37

Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar einer der Ehegatten nicht mehr, so treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des bereits verstorbenen Großelternteils dem anderen Teil dieses Großelternpaares und, wenn dieser nicht mehr lebt, dann dessen Abkömmlingen zu (§ 1926 Abs. 3 BGB).

 

Rz. 38

Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der beiden Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge alleine (§ 1926 Abs. 4 BGB). Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden für die Beerbung die in der I. Ordnung geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung (§ 1926 Abs. 5 BGB).

 

Rz. 39

Obwohl es ungewöhnlich erscheinen mag, dass ein Erblasser keine Erben der I. und II. Erbfolgeordnung hat, aber noch lebende Großeltern, treten solche Fälle immer wieder einmal auf. Viel häufiger dürfte jedoch sein, dass sämtliche Großeltern bereits verstorben sind, nun aber von diesen weitere Abkömmlinge (= Onkel und Tanten des Erblassers) vorhanden sind bzw. diese evtl. selbst schon wieder unter Hinterlassung von Abkömmlingen (Cousins und Cousinen, usw.) verstorben sind.

 

Rz. 40

Gerade diese Fallkonstellation, nämlich die III. Erbfolgeordnung, bei der alle Großelternteile bereits vorverstorben sind, beschäftigt sehr häufig die Nachlasspfleger. Der Nachlass teilt sich in einem solchen Fall je zu ½ für die Verwandten in der väterlichen und mütterlichen Linie auf.[25] Dies ist eine Konsequenz der Erbfolge nach Stämmen und resultiert aus § 1926 Abs. 3, 4 BGB.

 

Rz. 41

Ist eines der Großelternteile bereits verstorben, so treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge. Idealerweise, jedoch nicht zwingend, handelt es sich dabei auch um die Abkömmlinge des übriggebliebenen Großelternteils. Falls jedoch nicht, können sich, wie auch in der II. Erbfolgeordnung, sehr unterschiedliche Erbquoten für halb- und vollgebürtige Geschwister der Erblassereltern ergeben.

 

Rz. 42

Sind in einer der Linien (väterlicher- oder mütterlicherseits) weder Großeltern noch deren Abkömmlinge am Leben, ist diese Linie also "ausgestorben", so entfällt der Nachlass im Ganzen auf die verbleibende Großelternlinie (§ 1926 Abs. 4 BGB).

[25] OLG Düsseldorf v. 12.11.2010 – I-3 Wx 222/10, FGPrax 2011, 25 = FamRZ 2011, 760.

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