Rz. 32

Die gesetzlichen Erben der II. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 1 BGB). Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern (egal, ob diese noch miteinander verheiratet sind oder nicht bzw. in weiterer Ehe leben), so erben sie allein und zu gleichen Teilen – also je zu ½ (§ 1925 Abs. 2 BGB). Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Elternteil nicht mehr, so treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 3 BGB). Diese sind dann wiederum nach den Regeln der I. Ordnung erbberechtigt.

 

Rz. 33

Sind von dem vorverstorbenen Elternteil keine Abkömmlinge mehr vorhanden, so erbt der überlebende Elternteil allein (§ 1925 Abs. 3 S. 2 BGB). Dies führt dazu, dass bei Vorhandensein von beiden Elternteilen die Geschwister eines Erblassers nicht erbberechtigt sind. Erst wenn einer der Elternteile verstorben ist, treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge und damit evtl. die Geschwister bzw. Halbgeschwister des Erblassers.

 

Rz. 34

Bei Halbgeschwistern ist zu unterscheiden, ob diese von dem noch lebenden Elternteil abstammen oder von dem bereits verstorbenen Elternteil. Bei Abstammung vom lebenden Elternteil sind diese Halbgeschwister nicht erbberechtigt, da der noch lebende Elternteil diese Abkömmlinge vom Erbrecht ausschließt. Bei Abstammung vom (vor-)verstorbenen Elternteil entfällt auf die dort vorhandenen Kinder zusammen mit evtl. vorhandenen leiblichen Geschwistern des Erblassers der hälftige Nachlassanteil des vorverstorbenen Elternteils.

 

Rz. 35

Es können damit grundsätzlich drei Fallgruppen unterschieden werden:

1. Beide Elternteile leben noch: Vater und Mutter erben je zu ½.
2. Ein Elternteil ist verstorben (siehe nachstehend Beispiel 1): An die Stelle des weggefallenen Elternteils treten dessen Kinder bzw. Abkömmlinge nach den Regeln der ersten Erbfolgeordnung. Hat der verstorbene Elternteil keine Abkömmlinge, erbt der andere Elternteil alleine.
3. Beide Elternteile sind verstorben (siehe nachstehend Beispiel 2): An die Stelle der weggefallenen Elternteile treten jeweils deren Kinder bzw. Abkömmlinge nach den Regeln der ersten Erbfolgeordnung. Hierdurch ergeben sich für Konstellationen von "halb- und vollgebürtigen Geschwistern" durchaus sehr unterschiedliche Erbquoten.

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