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In der letztwilligen Verfügung sollte genau erklärt werden, ob eine schlichte Verwaltungsvollstreckung oder aber eine Dauertestamentsvollstreckung gemeint ist. Vielfach lässt sich dies den letztwilligen Verfügungen nicht exakt entnehmen.

Bei einer schlichten Verwaltungsvollstreckung wird dem Testamentsvollstrecker die bloße Nachlassverwaltung übertragen, ohne dass ihm weitere Aufgaben zugewiesen werden. Sie muss ausdrücklich angeordnet sein, damit nicht der Regeltypus der Abwicklungsvollstreckung unterstellt wird. In der Praxis wird die schlichte Verwaltungsvollstreckung häufig bis zum Eintritt eines bestimmten Lebensalters zur Nachlassverwaltung eingesetzt sowie zur Verhinderung des Zugriffs von Eigengläubigern des Erben auf den Nachlass nach § 2214 BGB. Nach Beendigung seiner Tätigkeit überlässt der Testamentsvollstrecker den Nachlass den Erben, welche dann selbst die Auseinandersetzung vorzunehmen haben.[24] Außerdem ist die schlichte Verwaltungsvollstreckung im Rahmen der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (vgl. § 3 Rdn 66) nach § 2338 BGB von Bedeutung.[25]

 

Formulierungsbeispiel (schlichte Verwaltungsvollstreckung)

Ich ordne reine Verwaltungsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, ein Nachlassverzeichnis mit allen Aktiva und Passiva zu erstellen, die Vermächtnisse unverzüglich zu erfüllen, die Grundbücher zu berichtigen, alle steuerlichen Erklärungen abzugeben, die anfallenden Steuern zu bezahlen und im übrigen den Nachlass bis zum Ende des Jahres zu verwalten, indem der jüngste Erbe das 27. Lebensjahr erreicht. Die Benennung vorgenannter Aufgaben ist keine Beschränkung des Aufgabenbereichs des Testamentsvollstreckers, vielmehr stehen ihm auch alle sonstigen im Gesetz vorgesehenen Aufgaben zur Erfüllung der reinen Verwaltungsvollstreckung zu. Ferner hat er die erweiterte Verpflichtungsbefugnis nach § 2207 BGB. Von § 181 BGB ist er befreit.

Zur Testamentsvollstreckerin ernenne ich Frau Rechtsanwältin (…). Wenn diese das Amt nicht annimmt oder es niederlegt, ist sie befugt, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen. Wiederum ersatzweise soll der Vorstand des Netzwerks Deutscher Testamentsvollstrecker mit Sitz in Berlin einen Testamentsvollstrecker benennen.

Der Testamentsvollstrecker hat 50 % der Nettoerträge aus dem Nachlass nach dem Ende eines jeden Quartals an die Erben auszubezahlen. Der Testamentsvollstrecker entscheidet nach freiem Ermessen, ob er einem Miterben weitere Erträge zur Verfügung stellt, bspw. zur Finanzierung einer Ausbildung. Derartige Sonderzahlungen sind als unverzinslicher Vorschuss auf den Erbteil des betreffenden Miterben zu buchen.

Der Testamentsvollstrecker erhält eine Pauschalvergütung von 2 % des Bruttonachlasses zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dieser Betrag kann nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung dem Nachlass entnommen werden. Ferner erhält er von den Bruttoerträgen für jedes volle Jahr der Verwaltung eine Vergütung von 4 % zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Vergütung kann nach Ablauf eines jeden Jahres und nach Feststellung des Jahresertrages entnommen werden.

Dem Testamentsvollstrecker erteile ich unter Befreiung von § 181 BGB postmortale und von den Erben unwiderrufliche Vollmacht. Sie berechtigt zur Wahrnehmung aller erwähnten Aufgaben und schließt die Verfügungsbefugnis über sämtliche Bankkonten einschließlich der Depotkonten ein. Damit soll der Testamentsvollstrecker direkt nach meinem Ableben bis zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses handlungsfähig sein.[26]

Bei einer Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2209 S. 1 BGB beinhaltet die Erblasseranordnung, dass der Testamentsvollstrecker nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben die Verwaltung der Erbteile bzw. einzelner Erbteile fortzuführen hat.[27] Die Abwicklungsvollstreckung und die Verwaltungsvollstreckung werden somit zeitlich nacheinander angeordnet.[28] Wegen der zeitlichen Befristung der Verwaltung ist auf die Erblasseranordnung abzustellen. Fehlt eine derartige Anordnung, endet die Testamentsvollstreckung nach § 2210 BGB 30 Jahre nach dem Erbfall.

[24] Brox/Walker, Erbrecht, Rn 383.
[25] Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2197 Rn 4.
[26] Nach Schulte, Testamentsgestaltung, Rn 81.
[27] Damrau/Tanck/Bonefeld, § 2197 Rn 5.
[28] MüKo/Zimmermann, § 2209 Rn 2.

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