Rz. 12

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei § 1638 BGB um eine familienrechtliche Anordnung und nicht um eine erbrechtliche Beschränkung oder Beschwerung im Sinne des § 2306 BGB.[21] Die Aufzählung in § 2306 BGB stellt eine abschließende Aufstellung dar.[22] Schließt der Erblasser gem. §§ 1638, 1639 BGB die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen von der Verwaltung des ererbten Vermögens aus, stellt dies deshalb allein noch keine Beschränkung dar.

Der Erblasser kann sich also sicher sein, dass der Entzug des Verwaltungsrechts gemäß § 1638 BGB nicht durch § 2306 BGB aufgehoben wird. Werden in diesem Zusammenhang aber weitergehende Bestimmungen getroffen, z.B. eine Person benannt, die für die Verwaltung verantwortlich sein soll, kann hierin die Anordnung einer Testamentsvollstreckung liegen, die ihrerseits ggf. zur Anwendung des § 2306 BGB führt.[23]

Das Sorgerecht des überlebenden Elternteils endet mit der Volljährigkeit des Kindes. Infolgedessen verliert ab diesem Zeitpunkt auch eine Anordnung nach § 1638 BGB ihre Wirkung.

[21] Staudinger/Haas, § 2306 Rn 30; Damrau, ZEV 1998, 90; Soergel/Dieckmann, § 2306 Rn 8.
[22] MüKo/Lange, § 2306 Rn 6; Grüneberg/Weidlich, § 2306 Rn 3.
[23] Damrau/Tanck/Riedel, § 2306 Rn 14.

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