Rz. 19

Trotz angeordneter Verwaltungstestamentsvollstreckung gibt das elterliche Sorgerecht dem geschiedenen Ehegatten im Hinblick auf den Nachlass Befugnisse, die nur über eine zusätzliche Anordnung nach § 1638 BGB ausgehebelt werden können.

Der geschiedene Ehegatte kann als gesetzlicher Vertreter des Kindes gegenüber dem Testamentsvollstrecker Erbenrechte nach den §§ 2204 Abs. 2, 2206 Abs. 2, 2213, 2215, 2216, 2227 BGB geltend machen. Durch diese Kontrollbefugnisse kann der sorgeberechtigte Elternteil den Testamentsvollstrecker kontrollieren und erheblichen Einfluss auf den Nachlass nehmen. Durch eine ausdrückliche Anordnung nach § 1638 BGB können diese Befugnisse entzogen werden. Umstritten ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob der Testamentsvollstrecker völlig ohne Kontrolle handeln kann oder ob die Kontrollrechte des minderjährigen Kindes durch einen Ergänzungspfleger wahrzunehmen sind. Nach diesseitiger Auffassung wird eine Pflegerbestellung jedenfalls erforderlich sein. Andernfalls wäre der Erbe bis zum Eintritt der Volljährigkeit einem missbräuchlichen Handeln des Testamentsvollstreckers schutzlos ausgeliefert.
Die sich aus § 2211 Abs. 1 BGB ergebende Verfügungsbeschränkung hindert einen Erben nicht daran, über seinen Erbteil als Ganzes zu verfügen. Dies beinhaltet auch das Recht, den Erbteil insgesamt zu verkaufen oder zu verpfänden (§ 2033 BGB). Diese Optionen stünden dem sorgeberechtigten Elternteil beim Minderjährigen zu. Zusätzlich zur Anordnung einer Verwaltungsvollstreckung kommt deshalb der Entzug des Verwaltungsrechts nach § 1638 BGB in Betracht.
Ein zusätzlicher Vorteil der Kombination von Verwaltungsvollstreckung und Entzug des Verwaltungsrechts nach § 1638 BGB liegt darin, dass der geschiedene Ehegatte bei einer Ausschlagung des Erbteils für das minderjährige Kind gemäß § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB von der Verwaltung des Pflichtteils ausgeschlossen wäre.
 

Praxishinweis

Um einen Einfluss des geschiedenen Ehegatten auf die Verwaltung der Nachlassbeteiligung des gemeinsamen Kindes umfassend auszuschließen, ist neben der Verwaltungsvollstreckung auch eine Anordnung nach § 1638 BGB erforderlich!

 

Formulierungsbeispiel

Hiermit ordne ich Testamentsvollstreckung an, sofern mein Kind (…) bei Eintritt des Erbfalls noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat. Es handelt sich um eine Dauertestamentsvollstreckung, die meinen gesamten Nachlass umfasst.

Die Testamentsvollstreckung endet mit Vollendung des 27. Lebensjahres meines Kindes.

Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es zunächst, den Nachlass in Besitz zu nehmen und die Nachlassverbindlichkeiten zu bedienen. Danach hat er den Nachlass bis zum Ende der Testamentsvollstreckung zu verwalten.

Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. In der Eingehung von Verbindlichkeiten ist der Testamentsvollstrecker nicht beschränkt.

Der Testamentsvollstrecker hat nach folgenden verbindlichen Verwaltungsanweisungen zu handeln:

Der Testamentsvollstrecker wird angewiesen, die Mittel für eine den Fähigkeiten und Begabungen meines Kindes (…) entsprechende Berufsausbildung und Fortbildung zur Verfügung stellen. Hierzu sind vorrangig die jährlichen Erträgnisse aus dem Nachlass heranzuziehen, erforderlichenfalls jedoch auch dessen Substanz.
Darüber hinaus hat der Testamentsvollstrecker meinem Kind (…) aus dem Nachlass einen monatlichen Betrag zur Verfügung zu stellen, welcher von diesem zur Deckung des Lebensbedarfes zu verwenden ist. Die Höhe des monatlichen Betrages steht im freien Ermessen des Testamentsvollstreckers.
Nicht verbrauchte jährliche Reinerträge des verwalteten Vermögens sind vom Testamentsvollstrecker nach seinem Ermessen meinem Kind auszuhändigen oder gewinnbringend anzulegen. Zu einer Geldanlage nach Vorgabe des § 240a BGB ist der Testamentsvollstrecker hierbei nicht verpflichtet.
Zudem soll der Testamentsvollstrecker meinem Kind schrittweise Nachlassmittel zur Verfügung stellen. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres soll der Testamentsvollstrecker dem Alleinerben 10 % des Nachlassvermögens aushändigen. Mit Vollendung jedes weiteren Lebensjahres sollen weitere 10 % des Nachlasswertes ausgekehrt werden. Den Rest des Nachlasses soll der Alleinerbe mit Ende der Testamentsvollstreckung erhalten.

An Vorgaben des Sorgeberechtigten ist der Testamentsvollstrecker ausdrücklich nicht gebunden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge