Rz. 155

Der Grund für eine Nichteinbeziehung überraschender Klauseln liegt darin begründet, dass aufgrund des fehlenden Rechtsnormcharakters von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (siehe hierzu Rdn 1) diese zwar nur durch eine rechtsgeschäftliche Einbeziehung (vgl. § 305 Abs. 2 BGB – Einbeziehungsabrede – siehe Rdn 13 ff.) Vertragsbestandteil werden, das hierfür notwendige Einverständnis der anderen Vertragspartei überraschende Klauseln (die ohne Aushandeln global Vertragsbestandteil geworden sind) aber nicht erfassen kann und ein solches redlicherweise vom Verwender auch nicht unterstellt werden kann:[383] "Der Kunde muss darauf vertrauen dürfen, dass sich die AGB im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist."[384]

 

Rz. 156

 

Beachte

§ 305 lit. c Abs. 1 BGB erfasst auch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern[385] (i.S.v. § 14 BGB) und solcher Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die nach § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen sind.[386]

Nach § 305 lit. c Abs. 1 BGB werden solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen (insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags) so "ungewöhnlich" sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.[387] Besteht insoweit zwischen dem Inhalt einer Klausel und den Erwartungen des Vertragspartners eine deutliche Diskrepanz und wohnt ihr deshalb ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt inne, ist eine Klausel "überraschend" – was insbesondere für entsprechende Klauseln gilt, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags an der vom Verwender gestellten Stelle nicht zu vermuten sind.[388] Da sich das Überraschungsmoment auch aus dem Erscheinungsbild des Vertrags ergeben kann, ist es möglich, dass das Unterbringen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text sie als Überraschungsklausel erscheinen lässt. Das Überraschungsmoment ist umso eher gegeben, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muss der Verwender besonders darauf achten, die Klausel drucktechnisch hervorzuheben.[389]

Damit können diese Voraussetzungen im Hinblick auf eine Entgeltregelung in Allgemeinen Vertragsbedingungen dann vorliegen, wenn nach der drucktechnischen Gestaltung des Formulars sowohl die Kostenpflichtigkeit als auch die genaue Kostenhöhe besonders unauffällig in das Gesamtbild des verwendeten Formulars eingefügt werden.[390]

Ein Überraschungseffekt i.S.v. § 305 lit. c BGB kann sich aber auch aus der Stellung der Klausel im Gesamtwerk der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben:[391] Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung ­geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht.[392]

Wird bspw. eine Leistung (im konkreten Fall: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305 lit. c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.[393] Da Eintragungen in Branchenverzeichnisse oftmals unentgeltlich sind, weicht eine Entgelt- als Hauptpflicht (die in einem Begleitschreiben an unauffälliger Stelle vermerkt wird) – auch aus unternehmerischer Perspektive – von der gewöhnlichen Kundenerwartung ab.[394]

Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können zu einer Qualifikation als ungewöhnliche und damit überraschende Klausel führen.[395]

 

Rz. 157

§ 305 lit. c Abs. 1 BGB erfasst nur (nach den Gesamtumständen zu beurteilende)[396] objektiv ungewöhnliche Klauseln ("ungewöhnlich" als empirisches Tatbestandsmerkmal),[397] nicht jedoch unangemessene oder unbillige[398] Klauseln, wenngleich erstere oftmals auch "unangemessen" sind.[399] Andererseits kann eine Klausel, die noch mit § 307 BGB vereinbar ist, gegen § 305 lit. c Abs. 1 BGB verstoßen.[400] Entsprechende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags,[401] so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

 

Rz. 158

Ungewöhnlichkeit[402] kann sich aus einer erheblichen Abweichung der Klausel vom dispositiven Gesetzesrecht[403] bzw. von den üblichen Vertragsbedingungen (aber auch aus dessen Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags) ergeben,[404] weiterhin aus der...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge