Rz. 65

Die Vertragsparteien (in der Praxis vor allem in der Kreditwirtschaft) können nach § 305 Abs. 3 BGB für eine bestimmte Art von betroffenen Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (nach allgemeiner Ansicht aber nicht in der jeweils gültigen Fassung) unter Beachtung der in § 305 Abs. 2 BGB bezeichneten Erfordernisse (d.h. der gesetzlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung – siehe Rdn 13 ff.) im Voraus vereinbaren (Vorwegnahme einer Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen – im Voraus getroffene Einbeziehungsabreden).[171] § 305 Abs. 3 BGB entspricht wortgleich § 2 Abs. 2 AGB-Gesetz (alt).

 

Rz. 66

Rahmenvereinbarungen können also bereits vorweg nach Maßgabe von § 305 Abs. 2 BGB einbezogen werden, aber nur

beschränkt auf eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften (womit die wiederholte Einbeziehung im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung nicht genügt)[172] und
beschränkt auf bestimmte (d.h. nicht die jeweils gültigen) Allgemeinen Geschäftsbedingungen.[173]
 

Rz. 67

Notwendig ist ein über die Einbeziehungen im Einzelfall hinausgehender Wille.[174]

 

Rz. 68

 

Beachte

§ 5 VVG (alt) normierte für den Versicherungsvertrag eine Sonderregelung[175] dahingehend, dass – sofern die Einbeziehungsvoraussetzungen deshalb nicht vorlagen, weil dem Versicherungsnehmer bei Antragsstellung weder die Vertragsbedingungen (AVB) noch die Verbraucherinformationen nach § 7 VVG (alt) weiter geleitet worden waren – die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nachträglich Vertragsbestandteil wurden, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen (bei Lebensversicherungen nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Übersendung der Unterlagen) widersprach. In der Zwischenzeit (bis zur Genehmigung durch Nichterklärung eines Widerspruchs durch den Versicherungsnehmer) lag ein schwebend unwirksamer Vertrag[176] bzw. eine vertragsähnliche Sonderbeziehung[177] vor (allerdings wohl kaum ein Rumpfvertrag)[178] – vgl. zur Neuregelung nunmehr § 7 i.V.m. § 8 VVG 2008 (siehe hierzu Rdn 15).

[171] Dazu näher NK-BGB/Kollmann, § 305 Rn 105 ff.
[172] Palandt/Grüneberg, § 305 BGB Rn 44.
[173] Jauernig/Stadler, § 305 BGB Rn 16.
[174] BGH NJW-RR 1987, 112.
[175] Dazu näher Dörner/Hoffmann, NJW 1996, 153; Lorenz, VersR 1997, 773; Reiff, VersR 1997, 264; Schirmer, VersR 1996, 1045.
[176] Lorenz, VersR 1994, 773.
[177] Schirmer, VersR 1996, 1045.
[178] So aber LG Essen VersR 1997, 993; ebenso Dörner/Hoffmann, NJW 1996, 153.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge