Rz. 1016
Heiratet der Schuldner erneut, so können sich für ihn Steuervorteile ergeben, wenn der neue Ehegatte ein deutlich geringeres steuerpflichtiges Einkommen hat. Nach einigem Hin und Her hat der BGH nach Entscheidungen des BVerfG,[1168] die die frühere BGH-Rechtsprechung als verfassungswidrig angesehen hatten, seine Rechtsprechung – erneut – geändert und ist weitgehend zu seiner früheren Praxis zurückgekehrt: Er berücksichtigt nun nach der Ehescheidung eingetretene Änderungen bei der Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse nur noch, wenn sie in der Ehe angelegt waren oder auch ohne die Scheidung eingetreten wären, eine erneute Ehe und ein nacheheliches Kind jedoch nicht.[1169] Daher darf auch ein aus der neuen Ehe resultierender Steuervorteil nicht bei der Ermittlung des Schuldner-Einkommens berücksichtigt werden, wenn der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten berechnet wird.[1170]
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