Rz. 1016

Heiratet der Schuldner erneut, so können sich für ihn Steuervorteile ergeben, wenn der neue Ehegatte ein deutlich geringeres steuerpflichtiges Einkommen hat. Nach einigem Hin und Her hat der BGH nach Entscheidungen des BVerfG,[1168] die die frühere BGH-Rechtsprechung als verfassungswidrig angesehen hatten, seine Rechtsprechung – erneut – geändert und ist weitgehend zu seiner früheren Praxis zurückgekehrt: Er berücksichtigt nun nach der Ehescheidung eingetretene Änderungen bei der Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse nur noch, wenn sie in der Ehe angelegt waren oder auch ohne die Scheidung eingetreten wären, eine erneute Ehe und ein nacheheliches Kind jedoch nicht.[1169] Daher darf auch ein aus der neuen Ehe resultierender Steuervorteil nicht bei der Ermittlung des Schuldner-Einkommens berücksichtigt werden, wenn der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten berechnet wird.[1170]

[1168] FamRZ 2003, 1821; ebenso BVerfG FamRZ 2004, 1093 und BVerfG FamRZ 2004, 1094. Sodann BVerfG FamRZ 2011, 537 zur vom BGH praktizierten Drittelungsmethode. War für den nachehelichen Ehegattenunterhalt eine Vereinbarung noch auf der Basis der Drittelungsmethode geschlossen worden, so kann für die Zeit ab dieser BVerfG-Entscheidung eine Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (= Drittelung als richtige Berechnungsmethode) verlangt werden, BGH FamRZ 2013, 853. Weitergehend Hoppenz, FamRZ 2013, 858: rückwirkend ab Abschluss der Vereinbarung, also auch schon vor der BVerfG-Entscheidung.
[1169] BGH FamRZ 2012, 281 Rn 23 ff.; BGH FamRZ 2012, 288 Rn 31 ff.; BGH FamRZ 2012, 525 Rn 53 f. Solche weiteren Unterhaltspflichten sollen aber ggf. im Rahmen der Leistungsfähigkeit gemäß § 1581 BGB angesetzt werden, je nach dem gemäß § 1609 BGB gegebenen Rang auch vorrangig, BGH FamRZ 2012, 281 Rn 32 ff.; BGH FamRZ 2012, 288 Rn 33 ff.; BGH FamRZ 2012, 525 Rn 54. Zur Berechnungsmethodik auch Borth, FamRZ 2011, 445 und FamRZ 2012, 253; Gutdeutsch, FamRB 2011, 148 und FamRZ 2011, 523; Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2011, 597 und FamRZ 2011, 772; Schwamb, FamRB 2011, 120; Maurer, FamRZ 2011, 849.

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