Rz. 1024

Unabhängig davon, ob ein Unterhaltstitel bereits vorliegt, kann der Gläubiger in gewissem Maße auf Sozialleistungen zurückgreifen, die dem Schuldner gewährt werden. Dieser Zugriff ist durch einen Antrag auf Abzweigung gemäß § 48 Abs. 1 SGB I möglich.[1180]

Typische Fälle für eine Abzweigung sind das Kindergeld und der Kinderzuschuss in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wird der Behörde, die für die Auszahlung der Sozialleistung zuständig ist, vom Gläubiger glaubhaft gemacht, dass der Schuldner seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, und wird die Abzweigung der wegen des Gläubigers gewährten Sozialleistung beantragt, so kann[1181] der Leistungsträger diese Sozialleistung unmittelbar an den Unterhaltsgläubiger auszahlen. Insoweit wird der Unterhaltsanspruch durch Leistung eines Dritten gemäß § 267 BGB erfüllt.[1182]

Gemäß § 74 Abs. 1 und 2 EStG kann darüber hinaus verlangt werden, dass Kindergeld unmittelbar an das Kind ausgezahlt wird, insbesondere, wenn der Schuldner keinen Unterhalt zahlt oder nur Unterhalt zahlen kann, der geringer ist als das Kindergeld.[1183]

[1180] Siehe hierzu im Einzelnen Heilemann, FamRZ 1995, 1401.
[1181] Eine Verpflichtung besteht nicht, der Leistungsträger hat nur sein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben (BSG FamRZ 1987, 274).
[1182] Zur Abzweigung insgesamt siehe BGH FamRZ 1988, 604.

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