Rz. 204

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute haben insofern eine Auswirkung auf die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, als bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen eine verschärfte Erwerbsobliegenheit besteht.[223] Dies gilt vor allem bei wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute, die von ehebedingten Schulden geprägt sind.

Bei einer ehebedingten Verschuldung liegt nahe, dass die Eheleute auch bei Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft um eine Erwerbstätigkeit beider Eheleute bemüht sind.[224]

Insbesondere bei Vorliegen eines Mangelfalles ist der bedürftige Ehegatte verpflichtet, nach der Trennung auch noch innerhalb des ersten Trennungsjahres eine Erwerbstätigkeit auszuüben.[225]

 

Rz. 205

Umgekehrt rechtfertigen sehr gute wirtschaftliche Verhältnisse eine Verlängerung des Zeitraumes, innerhalb dessen während der Trennung eine – gering qualifizierte – Erwerbstätigkeit unzumutbar ist.[226] Es ist in solchen Fällen jedoch eine Gesamtwürdigung danach vorzunehmen, ob sich der Ehepartner angesichts des sozialen Status in der Ehe länger Zeit lassen kann um sich z.B. um qualifizierte Tätigkeiten zu bemühen oder um eine Umschulung, Fortbildung oder weitere berufliche Qualifikation zu erreichen.[227]

[223] BGH FamRZ 1982, 320; BGH FamRZ 1990, 283; OLG Koblenz FamRZ 1994, 1253.
[224] BGH FamRZ 1982, 23.
[226] BGH FamRZ 1990, 283.
[227] BGH FamRZ 1990, 283, 286.

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