Rz. 74

Sind beide Ehegatten nicht erwerbstätig, etwa weil sie über eigene sonstige Einkünfte verfügen, z.B. Renten, Ruhegehalt, Erträgnisse aus Vermögen etc., haben sie zum Familienunterhalt entsprechend ihrer Einkünfte beizutragen. An der Haushaltsführung haben sich jedoch beide in gleicher Weise, also mit hälftigem Anteil, zu beteiligen.

Versorgt ganz oder überwiegend nur einer der Ehegatten den Haushalt, z.B. wegen Krankheit des anderen Ehegatten, kann die Verteilung der für den Familienunterhalt zur Verfügung zu stellenden Anteile entsprechend der Bewertung in einer Doppelverdienerehe verändert werden.

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