Rz. 838

Der Berechtigte muss die Ausbildung sobald als möglich nach Scheidung der Ehe aufnehmen.

Da ein fester Einsatzzeitpunkt vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann sich die Ausbildung auch an die Beendigung der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder oder einer Erkrankung anschließen, die bisher eine Ausbildung verhindern haben.

 

Rz. 839

Der Berechtigte kann sich eine gewisse Zeit der Überlegung nehmen, um zu prüfen, ob er geeignet und willens ist, eine entsprechende Ausbildung zu beginnen bzw. fortzusetzen. Grenzwertig ist jedoch eine Zeitspanne von 14 Monaten, auch wenn der Berechtigte zunächst versucht hat, mit Hilfe früherer beruflicher Erfahrungen aus einer abgebrochenen Ausbildung in eine angemessene Berufsausübung zu gelangen.[955]

 

Rz. 840

Der Unterhaltsanspruch umfasst auch die Zeit bis zur Aufnahme einer Ausbildung.[956] Es ist dem Berechtigten aber zuzumuten, sich während einer Wartezeit bis zum Beginn der Ausbildung um eine unterhaltsmindernde Arbeitstätigkeit zu bemühen.

 

Rz. 841

Ist der Ausbildungsanspruch vor Scheidung nach § 1361 BGB entstanden, erfasst der Ausbildungsanspruch nach § 1575 BGB sodann die Fortsetzung des Anspruchs nach der Scheidung.[957]

[955] Vgl. dazu OLG Köln FamRZ 1996, 867.
[956] OLG Hamm FamRZ 1983, 181.
[957] BGH FamRZ 1985, 782.

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