Rz. 552

Nach § 1570 Abs. 2 BGB verlängert sich der Betreuungsunterhaltsanspruch weiter, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (elternbezogene Gründe). § 1570 Abs. 2 BGB berücksichtigt die bei geschiedenen Ehen im Einzelfall aus Gründen der nachehelichen Solidarität gerechtfertigte weitere Verlängerung des Unterhaltsanspruches.[642]

[642] BT-Drucks 16/6980, S. 9.

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