Rz. 28

Durch die Neufassung von § 1574 BGB sind die Anforderungen an die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung erhöht worden. Bis zur Neufassung des § 1574 BGB war Ausgangspunkt der Betrachtung, dass der geschiedene Ehegatte nur eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben braucht. Wer "nur braucht", könnte der Versuchung unterliegen, sich nicht besonders verpflichtet zu fühlen. Eine Gesetzesformulierung, die darüber aufklärt, was man nicht tun muss, unterstützt eher das Nicht-Tun als das Tun. Der Gesetzgeber hat den Ausgangssatz von der Formulierung "braucht nur" in "obliegt es" gewendet.

 

Rz. 29

Der Maßstab der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit ist geblieben. Doch wird in Anlehnung an den neu formulierten § 1569 BGB klargestellt, dass den geschiedenen Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit trifft.

 

Rz. 30

In Abs. 2 erster Halbsatz ist als Merkmal der Angemessenheitsprüfung die frühere Erwerbstätigkeit hinzugekommen, als korrektiv dem Halbsatz die Prüfung hinzugefügt worden, ob eine solche grundsätzlich angemessene Tätigkeit nicht "nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig" wäre. Damit ist regelmäßig anzunehmen, dass ein früher ausgeübter Beruf immer angemessen ist. Die Billigkeitsprüfung findet nur noch ausnahmsweise statt.[28]

[28] BT-Drucks 16/1830 S. 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge