Rz. 123

Neben den tatbestandlichen Voraussetzungen zur Zahlung von Trennungsunterhalt muss der Unterhaltsgläubiger dazu auffordern, Trennungsunterhalt zu zahlen. Erst ab dem ersten desjenigen Monats, in welchem dem Verpflichteten die Aufforderung zur Zahlung zugeht, ist er zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche verpflichtet. Wer den anderen nicht zur Zahlung auffordert, gibt damit zu erkennen, dass er der Unterhaltszahlung nicht bedarf.

 

Rz. 124

Weder ist man zur Zahlung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen noch zur Zahlung von Familienunterhalt oder eben auch zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet, wenn sich nicht durch

Rechtshängigkeit eines darauf bezogenen Antrags,
durch Verzug oder
durch Zugang eines Auskunftsbegehrens zum Zwecke der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Unterhaltsschuld ergibt.
 

Rz. 125

Rückstände sind daher ausschließlich ab Rechtshängigkeit, ab Verzug und ab Auskunftsbegehren zum Zwecke der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs auszugleichen (§ 1316 Abs. 1 BGB). Wegen der gesetzlichen Sonderregelung des § 1613 BGB tritt Verzug nicht generell nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Kalenderfälligkeit ein, weil der Unterhalt gem. § 1361 Abs. 4 S. 2 BGB monatlich im Voraus zu zahlen ist.

 

Rz. 126

§ 1613 Abs. 1 S. 1 BGB erfordert lediglich die Auskunft zum Einkommen und/oder Vermögen zum Zwecke der Geltendmachung von Unterhalt als Voraussetzung dafür, dass Rückstände vom ersten desjenigen Monats gezahlt werden, in welchem dem Unterhaltsgläubiger die Aufforderung zugegangen ist.[139]

 

Rz. 127

Eine Aufforderung zur Auskunft und zur Zahlung von Trennungsunterhalt, die den Verzug ab dem Monatsersten auslöst, in welchem dem Unterhaltsschuldner das Schreiben des Bevollmächtigten des Unterhaltsgläubigers zugegangen ist, könnte wie folgt formuliert sein:[140]

 

Rz. 128

Muster 4.11: Aufforderung zur Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt

 

Muster 4.11: Aufforderung zur Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt

Sehr geehrter Herr _________________________,

ausweislich beigefügter Vollmacht zeigen wir an, dass uns Ihre Ehefrau mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in der Ehe- und Familiensache beauftragt hat.

Unsere Mandantin hat Ihnen bereits persönlich mitgeteilt, dass sie sich aufgrund der anhaltenden Spannungen in der Ehe zur vorläufigen Trennung entschlossen hat. Ihre Frau wird in Kürze aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Sie ist derzeit mit der Wohnungssuche befasst.

Wir sind beauftragt, den Unterhaltsanspruch unserer Mandantin für die Zeit der Trennung gegen Sie geltend zu machen. Wie Sie wissen, verfügt unsere Mandantin weder über eigenes Einkommen noch über Vermögen. Unsere Mandantin ist auch jedenfalls derzeit noch nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich erst, wenn seit der Trennung ein Jahr vergangen ist.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches unserer Mandantin hängt von Ihrem Einkommen ab. Wir fordern Sie deshalb hiermit auf, Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen in der Zeit von _________________________ bis _________________________ [beim Angestellten die letzten 12 Kalendermonate vor der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs, beim Selbstständigen die letzten 3 abgeschlossenen Jahre] zu erteilen. Sie sind ebenfalls verpflichtet, Ihr Einkommen zu belegen, und zwar hinsichtlich Ihrer Erwerbseinkünfte durch Vorlage sämtlicher Verdienstabrechnungen, die Sie in der genannten Zeit erhalten haben [beim Selbstständigen durch Vorlage der vollständigen Bilanzen und/oder Gewinn- und Verlustrechnungen, der vollständigen Einkommenssteuererklärungen sowie der Einkommenssteuerbescheide für die letzten 3 Jahre]. Auch Steuererstattungen stellen Einkommen dar, so dass Sie eine im genannten Zeitraum erfolgte Steuererstattung anzugeben und durch Vorlage des Steuerbescheides zu belegen haben. Soweit Sie Einkünfte aus Vermögen erzielen (z.B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen usw.), müssen diese für den Zeitraum des letzten Kalenderjahres angegeben und belegt werden.
Wenn Sie Belastungen berücksichtigt wissen wollen, müssen auch diese von Ihnen aufgeführt und mit Belegen nachgewiesen werden.

Nach unseren Informationen verfügen Sie über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. _________________________ Der sich hieraus ergebende Unterhaltsanspruch unserer Mandantin ermittelt sich wie folgt: _________________________

Zum Zwecke der Inverzugsetzung haben wir Sie aufzufordern, vorläufig diesen Betrag und zwar für diesen Monat sofort und ab dem Folgemonat jeweils monatlich im Voraus zu bezahlen. Eine Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs bleibt selbstverständlich für den Fall vorbehalten, dass die von Ihnen zu erteilende Auskunft ein anderes Einkommen, als von uns zugrunde gelegt, ergibt. Rein vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass Sie sich mit dem aus Ihrer Auskunft ergebenden Unterhaltsanspruch auch bereits ab Anfang dieses Monats in Verzug befinden.

Nachdem Sie zur Auskunftserteilung gesetzlich verpfli...

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