Rz. 322

Bezüglich der Höhe des Vorsorgeunterhalts hat sich in der Praxis die Bemessung nach dem Elementarunterhalt, der dem Berechtigten zusteht, durchgesetzt.[372]

Am verbreitetsten in der Praxis ist das vom OLG Bremen in der Bremer Tabelle[373] entwickelte Verfahren.[374]

 

Rz. 323

Beim Vorsorgeunterhalt handelt es sich um einen zweckgebundenen Unterhalt. Art und Weise der Vorsorge (gesetzliche Rentenversicherung, private Lebensversicherung) kann der Unterhaltsberechtigte selbst bestimmen,[375] muss sich jedoch innerhalb der Zweckbindung halten.

Die Höhe bestimmte sich nach jahrzehntelanger Rechtsprechung nach dem Beitragsbemessungssatz der Rentenversicherung mit derzeit 18,6 %.[376]

 

Rz. 324

Nachdem der BGH[377] darüber hinaus gehend erklärt hat, dass grundsätzlich[378] dem Nichtselbstständigen zuzubilligen ist, einen Betrag von bis zu 4 % des jeweiligen Bruttoeinkommens des Vorjahres für eine zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen, wird dieser zusätzliche Betrag in den Vorsorgeunterhalt einzubeziehen und statt derzeit 18,6 % nunmehr eine Altersvorsorge von 22,6 % zu verlangen sein.[379]

Der BGH hatte nämlich erklärt, dass die Grenze der angemessenen Altersversorgung zur einseitigen Vermögensbildung bei diesen Sätzen liegt.

Sind die Aufwendungen dafür höher, ist der Betrag, der diese Grenze übersteigt, unterhaltsrechtlich als einseitige Vermögensbildung zu bewerten.

 

Rz. 325

Dies führt auch dazu, dass bei Immobilien, sei es bei dem Eigenheim, das als Ehewohnung diente oder Mehrfamilienhäusern, aus denen Miete erzielt wird, Tilgungsleistungen als Altersversorgung berücksichtigt werden können, soweit diese den Grenzbetrag nach Aufstockung um 4 v.H. des Jahresbruttoeinkommens des Vorjahres nicht überschreiten.[380]

Wird die Aufstockung zur Sicherung angemessener Altersvorsorge beim Nichtselbstständigen in dieser Weise anerkannt, muss dies auch für den Unterhaltsberechtigten gelten.

Die Berechnung des Vorsorgeunterhalts erfolgt im Übrigen ohne Beschränkung durch die Beitragsbemessungsgrenze.[381]

[372] BGH NJW 1981, 2192.
[373] Anhang 2.
[374] BGH FamRZ 1985, 471.
[375] BGH FamRZ 1983, 152 f.
[376] Seit dem 1.1.2018 gültiger Beitragssatz.
[377] FamRZ 2005, 1871.
[378] Außer im Mangelfall, BGH FamRZ 1983, 152, 153.
[379] So Soyka, FK 2006, 1, 3.
[380] Soyka, FK 2006, 1, 3.
[381] OLG München FamRZ 2005, 367 f., 368.

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