Rz. 570

Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB verlängert sich unter Berücksichtigung der Belange des Kindes und den bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung der Betreuungsunterhaltsanspruch, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Damit wandelt sich der zuvor bestehende Vorrang elterlicher Betreuung in einen Vorrang der Fremdbetreuung. Die Berücksichtigung der Möglichkeiten der Kinderbetreuung bedeutet die Abkehr vom früheren schematisierenden Altersphasenmodell und die Betonung der Einzelfallentscheidung.

 

Rz. 571

Ob und in welchem Umfang dem betreuenden Elternteil ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, hängt maßgeblich vom Alter und der Zahl der zu betreuenden Kinder, von der Inanspruchnahme des Sorgeberechtigten durch die Betreuung und der Möglichkeit einer anderweitigen Betreuung ab. Der Wortlaut des § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB ("solange und soweit") ermöglicht einen stufenweisen Übergang von der elterlichen Betreuung zu einer vollen Erwerbstätigkeit.[662]

 

Rz. 572

Der Unterhaltsberechtigte ist allerdings verpflichtet, sich rechtzeitig, auch schon vor Beginn seiner Erwerbspflicht, um eine Arbeitstätigkeit zu bemühen. Versäumt er dies, ist ihm ein fiktives Einkommen in demjenigen Umfang zuzurechnen, das er erzielt hätte, wenn er sich rechtzeitig um Erwerbstätigkeit bemüht hätte.[663]

 

Rz. 573

In welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit des betreuenden Elternteils auch für die Folgezeit noch eingeschränkt ist, kann sich aber nur aus individuellen Umständen ergeben, für die der Unterhaltsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig ist.[664]

Vorrangig ist im Einzelfall aber zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Betreuung der Kinder durch Dritte gesichert ist oder gesichert werden könnte.[665]

Dabei sind jedoch an die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts erforderlichen Darlegungen keine überzogenen Anforderungen zu stellen.[666]

 

Rz. 574

Auch bei einer anderweitig gesicherten Betreuung kann mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine überobligationsmäßige Belastung verbunden sein. Die vom Gesetz vorgegebene Billigkeitsabwägung lässt insofern Raum, diesem Gesichtspunkt im Sinne einer gerechten Lastenverteilung Rechnung zu tragen.[667]

Im Rahmen dieser gerechten Lastenverteilung kann auch einbezogen werden, dass außerschulische Aktivitäten mit hohem Zeitaufwand verbunden sein können.[668]

[662] So auch BT-Drucks 16/698, S. 19; BGH FamRZ 2010, 1050; OLG Düsseldorf FamRZ 2021, 1620; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 772: Ein 5-jähriges Kind bedarf auch nach Verlassen der Ganztageseinrichtung der Betreuung durch einen Elternteil; Tätigkeitsumfang von 25 Std./Woche ist ausreichend; OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 484: 30 Std/W. bei 3-jährigem Kind.
[663] BGH FamRZ 1995, 871; OLG Saarbrücken NJW 2014, 559.
[664] BGH FamRZ 2011, 791 mit Anm. Norpoth, FamRZ 2011, 873; BGH FamRZ 2010, 444.
[668] Schürmann, FamRZ 2013, 1082, 1093.

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