Rz. 889

Der Unterhalt begehrende Ehegatte muss die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Umstände darlegen und beweisen. Also sowohl das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes als auch die Tatsache, dass wegen dieses schwerwiegenden Grundes eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise zu erwarten ist.

Zudem hat der Berechtigte die grobe Unbilligkeit einer Versagung des Unterhaltsanspruches, also den unerträglichen Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden, darzulegen und ggf. zu beweisen.

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