Rz. 785

Nach § 1573 Abs. 2 BGB besteht der Aufstockungsunterhalt der Höhe nach im Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Unterhalt und den Einkünften aus angemessener Erwerbstätigkeit.

Er erlischt, wenn die Einkünfte aus der angemessenen Erwerbstätigkeit den vollen Unterhalt decken. Wieder aufleben kann der Anspruch dann, wenn die Einkünfte aus der angemessenen Erwerbstätigkeit zu einer Zeit wieder entfallen, zu der es dem Berechtigten trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, seinen Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise nachhaltig zu sichern. Damit eröffnet § 1573 Abs. 4 BGB eine weitere Einsatzzeit, an die sich ein Anschlussunterhalt anschließen kann.

 

Rz. 786

Der Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB kann unter den Voraussetzungen des § 1578b BGB zeitlich begrenzt und/oder herabgesetzt werden.[920]

Unter den Voraussetzungen des § 1579 BGB, z.B. wegen unterlassener Bemühungen um eine unzumutbare Erwerbstätigkeit (§ 1579 Abs. 4 BGB) ist auch die Verwirkung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs möglich.[921]

[920] BGH FamRZ 1988, 265; FamRZ 2010, 2059; MDR 2011, 263.
[921] BGH FamRZ 1997, 483, 484: "venire contra factum proprium".

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