Rz. 781
§ 1573 Abs. 1 BGB, der den Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit behandelt, enthält im Wortlaut den Einsatzzeitpunkt "Scheidung der Ehe". Ein solcher Hinweis fehlt in § 1573 Abs. 2 BGB.
Der BGH verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass die in § 1573 Abs. 3 und 4 BGB enthaltenen Regelungen nicht verständlich wären, wenn für den Anspruch nach § 1573 Abs. 2 anders als in Abs. 1 nicht die Scheidung der Ehe als Einsatzzeitpunkt gelten würde.[914] Richtig ist deshalb, dass ein "enger zeitlicher Zusammenhang" mit der Scheidung bestehen muss.[915]
Der Anspruch muss aber nicht unbedingt zum Einsatzzeitpunkt geltend gemacht worden sein. Entscheidend ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben.[916]
Rz. 782
Darüber hinaus gibt es Fallkonstellationen, in denen die Aufstockungslage erst später entsteht und trotz des nicht gegebenen Alterszeitpunktes Unterhalt gewährt werden muss.[917] Dies ist etwa der Fall, wenn durch Abtrag ehebedingter Verbindlichkeiten durch einen der Eheleute die Einkünfte der Beteiligten zum Zeitpunkt der Scheidung gleich oder ähnlich hoch sind, die Situation sich aber nach Tilgung der Verbindlichkeiten verändert.[918]
Rz. 783
Nicht gewahrt ist der Einsatzzeitpunkt "Scheidung" allerdings dann, wenn der geschiedene Ehegatte lange Zeit seit der Scheidung seinen eheangemessenen Bedarf durch eigene Einkünfte gedeckt hat und nunmehr auf Barunterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird und deshalb seinen Bedarf nicht mehr vollständig decken kann.[919]
Rz. 784
Im Übrigen kann der Aufstockungsunterhalt sich auch an einen Erwerbslosigkeitsunterhalt nach § 1573 Abs. 1 BGB anschließen, ebenso als weiterer Einsatzzeitpunkt nach § 1573 Abs. 3 BGB der Wegfall der Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches nach §§ 1570, 1571, 1572 und 1575 BGB.
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