Rz. 879

Eine Unterhaltsversagung muss unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig sein, mithin dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen.[992] Dazu ist eine Billigkeitsprüfung unter Abwägung aller Umstände des konkreten Falles durchzuführen.[993]

 

Rz. 880

Kriterien dazu sind:

Lange Ehedauer (Erhöhung nachwirkender Mitverantwortung);
Alter der Beteiligten (bei Eheschließung);
gemeinsame Lebensplanung (z.B. Hausfrauenehe/Übernahme von Pflegeverantwortung für Dritte);[994]
berufliche (Nicht-)Entwicklung des Bedürftigen;
wirtschaftliche Verhältnisse der Ehegatten;
eheliches (Fehl-)Verhalten des Bedürftigen.
 

Rz. 881

Hinsichtlich ehelichen Fehlverhaltens des Bedürftigen gilt jedoch: Da § 1576 BGB nur Unterhalt aufgrund einer Billigkeitsabwägung gewährt, wird in solchen Fällen die negative Härteklausel des § 1579 BGB auf einen Anspruch nach § 1576 BGB nicht zusätzlich angewendet. Die Billigkeitsabwägung nach § 1576 BGB kann allerdings auch zu anderen Ergebnissen führen als diejenige nach § 1579 BGB.[995]

 

Rz. 882

 

Hinweis

Je entsagungsvoller das angeführte Verhalten des Berechtigten in der Ehe war, desto eher wird dem Verpflichteten eine nacheheliche Unterhaltslast zugemutet werden können.[996]

[992] BGH FamRZ 1983, 800, 802.
[993] BGH FamRZ 1984, 361, 663.
[995] BGH FamRZ 1984, 361, 363.
[996] Kleffmann/Soyka/Kleffmann, 4. Kap. Rn 348.

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