Rz. 918

Die Berechnung des Elementarunterhalts erfolgt durch hälftige Aufteilung des verfügbaren Einkommens. Es verstieße deshalb gegen den Halbteilungsgrundsatz, wenn Altersvorsorgeunterhalt zusätzlich zum – ungeschmälerten – Elementarunterhalt gezahlt werden müsste.

Deshalb ist nach Errechnung des Altersvorsorgeunterhalts auf der Grundlage des Elementarunterhalts eine Neuberechnung unter Vorabzug des Vorsorgeunterhalts vorzunehmen.

 

Rz. 919

Diese Berechnungsmethode stimmt auch mit dem Vorgehen hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen des Verpflichteten überein. Auch dessen Vorsorgebeträge sind vor der Unterhaltsberechnung von seinem zur Verfügung stehenden Einkommen abzurechnen.

 

Rz. 920

Ergibt sich durch endgültige Berechnung des Elementarunterhalts ein Mangelfall, hat der Elementarunterhalt Vorrang vor dem Vorsorgeunterhalt.[1052] Es bleibt dann beim zuvor festgestellten Elementarunterhalt. Der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt entfällt.[1053]

Ein Mangelfall liegt vor, wenn der Elementarunterhalt den notwendigen – nicht: den eheangemessenen – Selbstbehalt unterschreitet. Der Maßstab der Leistungsfähigkeit ist für den Elementar- und den Vorsorgeunterhalt einheitlich bestimmt.[1054]

 

Rz. 921

Im Einzelfall kann abweichend im gerichtlichen Verfahren oder durch Vereinbarung der Beteiligten eine angemessene Verteilung von Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt vorgenommen werden.[1055]

[1052] OLG Nürnberg FamRZ 2021, 424 zur leichtfertig herbeigeführten Leistungsunfähigkeit.
[1053] BGH FamRZ 1982, 887, 890; BGH FamRZ 1989, 483.
[1054] BGH FamRZ 982, 887, 890.
[1055] BGH FamRZ 1982, 887, 889.

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