Rz. 1012

Der Schuldner hat die Obliegenheit, das Realsplitting geltend zu machen, wenn der Gläubiger zustimmt. Soweit er sich einen Steuerfreibetrag auf der elektronischen Lohnsteuerkarte wegen des Realsplitting eintragen lassen kann,[1160] muss er das ebenfalls tun; er hat ggf. auch einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen zu stellen.[1161] Diese Verpflichtungen bestehen allerdings nur insoweit, wie der Unterhaltsanspruch anerkannt ist, rechtskräftig feststeht oder freiwillig tatsächlich erfüllt wird.[1162]

Nutzt der Schuldner das Realsplitting nicht, obwohl es nicht nur unbeachtliche Steuervorteile brächte, so muss er sich die Steuervorteile bei der Einkommensberechnung fiktiv anrechnen lassen.

 

Rz. 1013

Der Schuldner muss sämtliche dem Gläubiger als Folge des Realsplitting entstehenden Nachteile[1163] auf Nachweis ausgleichen;[1164] eine Aufrechnung gegenüber dem Ausgleichsanspruch ist grds. ausgeschlossen.[1165] Diese Ausgleichszahlungen stellen ihrerseits steuerlich wiederum Unterhalt dar; sie können also zur Auffüllung des Realsplittingfreibetrags bis 13.805 EUR jährlich genutzt werden.[1166] Wird nicht gezahlt, so ist der Anspruch vor dem Familiengericht geltend zu machen.[1167]

[1160] Beim für den Unterhaltsschuldner zuständigen Finanzamt.
[1162] BGH FamRZ 2007, 793 Rn 39 ff.; 2007, 882 Rn 27 ff.
[1163] Hat der Unterhaltsgläubiger erneut geheiratet und wird er mit seinem neuen Ehegatten zusammen veranlagt, ist der Steuernachteil nicht real zu ermitteln, sondern auf der Basis einer fiktiven Einzelveranlagung, BGH FamRZ 2010, 717.
[1164] Bei geschiedenen Eheleuten gilt nicht die Ausschlussfrist von einem Jahr ab bestandskräftiger Steuerfestsetzung gemäß § 1585b Abs. 3 BGB, BGH FamRZ 1985, 1232; 2005, 1162. Anders OLG Hamburg FamRZ 2000, 888.
[1165] BGH FamRZ 1997, 544.

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