Rz. 898

Die Berechnung des Krankenvorsorgeunterhalts ist grundsätzlich in zwei Stufen wie folgt vorzunehmen, wobei zu beachten ist, dass sich der Krankenvorsorgeunterhalt im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung nicht nach einem hochgerechneten fiktiven Bruttoeinkommen, sondern allein nach dem errechneten Elementarunterhalt bemisst. Dieser ist mit dem entsprechenden Beitragssatz der Krankenkasse zu multiplizieren.

 

Rz. 899

 

Beispiel

 
Einkommen des Verpflichteten (ohne eigene Krankenversicherungskosten) 2.800 EUR
(vorläufige) Unterhaltsquote der Berechtigten: 2.800 EUR x 45 % = 1.260 EUR
Krankenvorsorge (Beitragssatz 14,6 %[1027]): 900 EUR x 14,6 % = 184 EUR
abzgl. Krankenvorsorge 184 EUR
bereinigtes Nettoeinkommen des Verpflichteten 2.616 EUR
x Unterhaltsquote x 45 %  
endgültiger Elementarunterhalt 1.177 EUR

Die Unterhaltsberechtigte erhält im Beispiel 184 EUR Krankenvorsorge- und 1.177 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.361 EUR.

In der Praxis wird hier der Pflegevorsorgeunterhalt (3,05 %) einzubeziehen sein, so dass an Vorsorge derzeit der Betrag von 17,65 % einzusetzen ist. Dies ergibt nach dem obigen Beispiel folgende Berechnung:

 
Kranken- u. Pflegevorsorge (17,65 %): 1.260 EUR x 17,65 % = 222,39 EUR
Einkommen des Verpflichteten 2.800 EUR
Abzgl. Kranken- u. Pflegevorsorge 222,39 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen des Verpflichteten 2.577,61 EUR
45 % Unterhaltsquote 1.159,92 EUR

Die Unterhaltsberechtigte erhält im Beispiel daher 222 EUR Krankenvorsorge- und Pflegevorsorgeunterhalt und 1.160 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.382 EUR.

 

Rz. 900

In der Literatur wird die – abzulehnende – Auffassung vertreten, dass diese Berechnungsmethode, die auf eine Grundentscheidung des BGH[1028] zurückgeht, zu ungenauen Ergebnissen führen kann.[1029]

Die Berechnung des Vorsorgeunterhalts erfolgt ohne Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze.[1030]

 

Rz. 901

Die zweistufige Berechnung ist nicht erforderlich, wenn

der Unterhalt konkret bemessen wird,
der Unterhalt – z.B. bei einer privaten Krankenversicherung – einkommensunabhängig berechnet wird, weil dann die erste Berechnungsstufe auf der Grundlage des zu zahlenden Unterhalts entfällt,
der Krankheitsvorsorgeunterhalt mit nicht bedarfsbestimmenden Einkünften des Berechtigten verrechnet werden kann, weil diese nicht auf seinen Quotenbedarf anzurechnen sind und es deshalb nicht zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes kommt,[1031]
der Krankheitsvorsorgeunterhalt mit nicht bedarfsbestimmenden Einkünften des Verpflichteten zusätzlich zum Elementarunterhalt bezahlt werden kann, weil auch hier der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt wird.
[1027] Für das Jahr 2022 gültiger Wert.
[1028] BGH FamRZ 1983, 888; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 814.
[1029] So Conradis in: FamRZ 2004, 1156, der seine Berechnungsmethode aber selbst als "übergenau" bezeichnet.
[1030] OLG München FamRZ 2005, 367, 368.
[1031] BGH FamRZ 1999, 372, 374.

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