Rz. 935

Begehrt der Unterhaltsberechtigte neben der Krankenvorsorge auch Altersvorsorgeunterhalt und muss beim Krankenvorsorgeunterhalt der Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse in Ansatz gebracht werden, berechnet sich der Elementarunterhalt dreistufig.[1072]

 

Rz. 936

 

Dazu folgendes Beispiel

 
Einkommen des Verpflichteten (ohne eigene Krankenversicherungskosten) 2.800 EUR
vorläufige Unterhaltsquote der Berechtigen 2.800 EUR x 45 % = 1.260 EUR
Kranken-/Pflegevorsorge (17,65 %): 1.260 EUR x 17,65 % = 222,39 EUR
Einkommen abzgl. Kranken-/Pflegevorsorge 222,39 EUR
bereinigtes Nettoeinkommen des Verpflichteten 2.577,61 EUR
Unterhaltsquote x 45 %
vorläufiger Elementarunterhalt 1.159,92 EUR
Altersvorsorge: 1.159,92 EUR + 14 % (162,39 EUR) = 1.322,31 EUR
1.322,31 EUR x 22,6 %(18,6 % + 4 %) = 298,84 EUR
endgültiger Elementarunterhalt 2.800 EUR
./. Kranken-/Pflegevorsorge 222 EUR
./. Altersvorsorge (gerundet) 299 EUR
  2.279 EUR
x Unterhaltsquote x 45 %
Endgültiger Elementarunterhalt (gerundet) 1.025,55 EUR

Die Unterhaltsberechtigte hat Anspruch auf 222 EUR Krankenvorsorge- und Pflegevorsorgeunterhalt, 299 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 1.026 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.547 EUR.

Es entsteht im konkreten Beispiel kein Mangelfall.

 

Rz. 937

 

Hinweis

Zu kürzen wäre im Mangelfall sodann zunächst der Altersvorsorgeunterhalt aufgrund seiner Nachrangigkeit gegenüber Krankenvorsorge- und Elementarunterhalt.[1073]

 

Rz. 938

Bedarf ein Unterhaltsberechtigter regelmäßig ärztlicher Hilfe und ist sein Elementarunterhalt unzureichend, so kann neben diesem auch der Krankenvorsorgeunterhalt Vorrang vor der Altersvorsorge haben.

Ist der Krankenvorsorgeunterhalt im Verhältnis zum Elementarunterhalt zu hoch, kann das Familiengericht den Gesamtunterhalt unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien anderweitig auf die verschiedenen Unterhaltsbestandteile verteilen. Der Elementarunterhalt und der Krankenvorsorgeunterhalt sind dabei gleichrangig, während der Altersvorsorgeunterhalt nachrangig ist.[1074]

 

Rz. 939

Pflegeversicherungsvorsorgeunterhalt fällt dagegen dann nicht an, wenn der Unterhaltsberechtigte in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, da er dann zugleich in der Pflegeversicherung pflichtversichert ist (§ 20 Abs. 3 SGB XI). Bei privater Krankenversicherung ist er verpflichtet, eine Pflegeversicherung abzuschließen (§ 23 SGB XI). Hinsichtlich der Berechnung gelten die obigen Grundsätze.

 

Rz. 940

 

Hinweis

Der Unterhaltsberechtigte kann grundsätzlich zwischen den verschiedenen Anlageformen der Vorsorge frei wählen und muss auch bei der erstmaligen Geltendmachung keine konkreten Angaben über die Art und Weise der beabsichtigten Vorsorge machen.[1075]

[1072] BGH FamRZ 1989, 483.
[1073] BGH FamRZ 1989, 483.
[1074] So BGH FamRZ 1987, 2229; BGH FamRZ 1989, 483.
[1075] BGH FamRZ 1982, 887; BGH FamRZ 1987, 684.

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