Rz. 335

Es kann vorkommen, dass zur Beendigung einer Ehe sowohl die Möglichkeit einer Ehescheidung als auch die einer Eheaufhebung besteht. Dann muss geprüft werden, welche der beiden Alternativen im konkret vorliegenden Fall vorteilhafter ist.

 

Rz. 336

Zur Beurteilung dessen sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

Um ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe einzuleiten, bedarf es nicht des Ablaufs eines Trennungsjahres. Der Antrag kann stattdessen unverzüglich bei Gericht eingereicht werden.
Die Vorschriften über den Verbund (§§ 137 ff. FamFG) gelten nur für das Scheidungsverfahren, nicht aber für das Verfahren auf Aufhebung der Ehe.
Die Folgen der Eheaufhebung sind nicht identisch mit den Folgen der Ehescheidung. Anders als bei der Ehescheidung entstehen Unterhaltsansprüche als Folge einer Eheaufhebung beispielsweise nur in den in § 1318 Abs. 2 bis 4 BGB genannten Fällen.
 

Rz. 337

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann entweder die Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens oder aber die Einleitung eines Eheaufhebungsverfahrens sinnvoller sein. Wird beispielsweise ein potentiell Unterhaltsberechtigter vertreten, dem Unterhaltsansprüche nach einer Eheaufhebung nicht zustehen würden, hingegen aber nach einer Ehescheidung schon, wäre die Misslichkeit des Trennungsjahres hinzunehmen, um schließlich im Rahmen des Scheidungsverfahrens samt Folgesachen Unterhaltsansprüche geltend machen zu können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge