Rz. 301

Nach Trennung und Scheidung leben die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche wieder auf und werden nicht mehr von dem familienrechtlichen Rechtsverhältnis überlagert. Hierzu zählt insbesondere der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 2 BGB, wonach beispielsweise derjenige, der im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten nur hälftig für einen Gesamtbetrag gegenüber einem Dritten haftet, bei Ausgleich des vollen Betrages, jenen im Innenverhältnis nicht geschuldeten Betrag von dem anderen Ehegatte ausgeglichen verlangen kann.

 

Rz. 302

In der Regel ist für die gerichtliche Durchsetzung dieser Ansprüche das Familiengericht zuständig. Denn es handelt sich um eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, wenn die Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Trennung stehen.

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