Rz. 110

Haben die Ehegatten gemeinsame Kinder, werden zugunsten der Kinder Zugeständnisse bezüglich der strengen Anforderungen für die Bejahung des Getrenntlebens gemacht. Denn dem gesamten Familienrecht liegt der Grundsatz zugrunde, dass das Wohl des Kindes immer im Vordergrund einer jeglichen Entscheidung stehen muss. Sollte also eine Fallkonstellation vorliegen, in der Kinder eine räumliche und wirtschaftliche Trennung von heute auf morgen nicht ohne Weiteres verkraften würden, müsste im ­Einzelfall vorgetragen werden, dass und warum Gegebenheiten, die ansonsten gegen das Vorliegen des Getrenntlebens sprechen würden, in der entsprechenden Art und Weise von den Ehegatten gehandhabt werden.

 

Rz. 111

Dementsprechend würden gemeinsames Beisammensein und gemeinsame Aktivitäten nicht per se gegen das Vorliegen einer Trennung sprechen, geschähe dies im Hinblick auf das Wohlergehen der Kinder. Denn dann würde das Zusammensein nicht der ehelichen Gemeinschaft, als vielmehr der Wahrnehmung des Umgangsrechts dienen.[131] Zu Gunsten gemeinsamer Kinder besteht demnach durchaus die Möglichkeit, als Familie gemeinsame Aktivitäten zu unternehmen und gemeinsam zu wohnen, obwohl eine Trennung gewollt ist. Es wird den Ehegatten damit ermöglicht, die Kinder nicht abrupt vor vollendete Tatsache stellen zu müssen, sondern sie schonend auf einen eventuellen Auszug eines Elternteils vorzubereiten.

 

Rz. 112

 

Hinweis

Haben trennungswillige Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder, kann den Ehegatten (im Einzelfall) nicht entgegengehalten werden, eine Trennung liege aufgrund gemeinsamen Wohnens oder gemeinsamer Aktivitäten oder Unternehmungen nicht vor.

Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Gemeinsamkeiten nicht dem ehelichen Zusammenleben dienen, sondern ausschließlich dem Wohl des Kindes und dem Umgang mit diesem gewidmet sind.

[131] FormB-FA-FamR/Friederici, Kap.1 Rn 60; FAKomm-FamR/Weinreich, § 1567 Rn 4.

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