Rz. 472

Gemäß § 133 Abs. 2 FamFG soll der Antragsschrift die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden. Da es sich dem Wortlaut nach um eine "Soll-Vorschrift" handelt, ist es für die Zulässigkeit des Scheidungsantrags nicht erforderlich, die Heiratsurkunde bzw. die Geburtsurkunden im Original beizufügen.[408] Das Gericht kann die Vorlage dann gegebenenfalls nach § 142 Abs. 1 ZPO anordnen. Da das Gericht die Urkunden aber zur Prüfung der korrekten Erfassung der Personaldaten der Ehegatten und deren Kinder benötigt und im Falle einer Anordnung nach § 113 FamFG, § 142 Abs. 1 ZPO eine Zurückweisung des Scheidungsantrags gemäß § 296 ZPO droht, sollten dem Scheidungsantrag jedenfalls beglaubigte Kopien der jeweiligen Urkunden beigefügt werden.[409]

 

Rz. 473

 

Hinweis

Dem Scheidungsantrag sind beglaubigte Kopien der Heiratsurkunde der Ehegatten und der Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder beizufügen, soweit diese nicht bereits im Original eingereicht werden.

[408] Zöller/Philippi, § 133 FamFG Rn 4; Prütting/Helms/Helms, § 133 FamFG Rn 9.
[409] Prütting/Helms/Helms, § 133 FamFG Rn 7.

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