Rz. 483
Die Ehezeit endet gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG zum Ende des Monats, in dem der Scheidungsantrag gestellt wird. War die Ehezeit nicht länger als drei Jahre, findet kein Versorgungsausgleich statt, § 3 Abs. 3 VersAusglG, solange dies nicht beantragt ist. Wird also Scheidungsantrag gestellt, bevor die Ehezeit drei Jahre betrug, kommt die Durchführung des Versorgungsausgleiches nur in Betracht, wenn dies explizit beantragt ist.
Rz. 484
Hinweis
Es ist darauf zu achten, dass im Scheidungsantrag auch Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt wird, wenn die Ehegatten nicht länger als drei Jahre miteinander verheiratet waren. Waren die Ehegatten länger als drei Jahre miteinander verheiratet, wird der Versorgungsausgleich auch ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen durchgeführt.
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