Rz. 143
Mit der Trennung entfällt die gesetzliche Vermutung zugunsten des Gläubigers eines Ehegatten, die dahin geht, dass die im Besitz eines der Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Ehegatten gehören, der dem jeweiligen Gläubiger gegenüber als Schuldner anzusehen ist, § 1362 Abs. 1 BGB. Diese gesetzliche Vermutung findet ihre Anwendung nur in der bestehenden ehelichen und häuslichen Lebensgemeinschaft. Sie soll den Gläubiger, also einen Dritten, schützen und ihm den Nachweis des Eigentums erleichtern.[158] Diese Vermutung kann zur Folge haben, dass selbst dann das Eigentum des Schuldners vermutet wird, wenn nicht dieser im Besitz der strittigen Sache ist, sondern dessen Ehegatte. Das ist eine Durchbrechung des § 1006 BGB, wonach eine Eigentumsvermutung nur bei Besitz in Betracht kommt, und kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Rolle spielen.
Rz. 144
Trennen sich die Ehegatten, entfällt die Vermutungswirkung des § 1362 BGB und der Gläubiger ist wieder auf die Vermutungswirkung des § 1006 BGB beschränkt. Er muss, sofern der ihm gegenüber verschuldete Ehegatte nicht selbst im Besitz der streitgegenständlichen Sache ist, sondern der andere Ehegatte, explizit darlegen und beweisen, dass der ihm gegenüber in der Schuld stehende Ehegatte Eigentümer der von ihm begehrten beweglichen Sache ist.
Rz. 145
Hinweis
Ab dem Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten erlischt der Gläubigerschutz des § 1362 BGB bezüglich beweglicher Sachen.
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