Rz. 555

Nach § 1568a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf die Nutzung der Ehewohnung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Von Relevanz ist dieser Anspruch insbesondere dann, wenn Ehegatten gemeinsame Kinder haben und der Ehegatte, der die Kinder betreut, in der Wohnung bleiben möchte. In einem solchen Fall kann eine Bejahung des Anspruchs in Betracht kommen, um den Kindern möglichst das vertraute Umfeld zu erhalten.[454] Sind keine Kinder vorhanden, kommt es allein auf die Lebensverhältnisse der Ehegatten oder die sonstigen die Billigkeit begründenden Umstände an. Das sind insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und deren Möglichkeiten, sich eine anderweitige Unterkunft und Mobiliar zu besorgen.[455]

 

Rz. 556

In den Absätzen 2 bis 5 des § 1568a BGB sind Einzelfälle, die Ehewohnung betreffend, geregelt. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um Regelungen der Wohnungsüberlassung bei

Ehewohnung, die im Eigentum des anderen Ehegatten steht (Abs. 2);
Ehewohnung, die von beiden Ehegatten angemietet wurde (Abs. 3);
Ehewohnung, die Dienst- oder Werkwohnung ist (Abs. 4);
Ehewohnung, die nicht von beiden Ehegatten, sondern nur von dem nicht anspruchsberechtigten Ehegatten angemietet wurde (Abs. 5).
 

Rz. 557

Das Wohnungszuweisungsverfahren bestimmt sich nach den §§ 200 ff. FamFG. Der Verfahrenswert beträgt 4.000 EUR, § 48 Abs. 1 FamGKG in Verbindung mit § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.

 

Rz. 558

 

Hinweis

Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach Beendigung der Ehe ein Ehegatte von dem anderen verlangen, dass dieser ihm die zuvor gemeinsam genutzte Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt.

[454] FAKomm/FamR/Weinreich, § 1568a BGB Rn 6.
[455] FAKomm/FamR/Weinreich, § 1568a BGB Rn 8.

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