Rz. 571

Wie bereits oben unter den Folgen der Trennung ausgeführt, können Ehegatten steuerrechtlich zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung wählen, § 26 Abs. 1 EStG. Diese Wahlmöglichkeit der Ehegatten entfällt dann, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben. Ebenso sieht es hinsichtlich der den Ehegatten zur Verfügung stehenden Wahl der Steuerklasse (IV/IV oder III/V) aus. Auch hier wird darauf abgestellt, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben dürfen, § 38b EStG.

 

Rz. 572

Insofern ist also zunächst die Trennung für die steuerrechtlichen Folgen relevant, nicht so sehr die Ehescheidung. Anders ist das nur für den Fall, dass eine Ehe geschieden wird, ohne dass die Ehegatten zuvor getrennt gelebt haben. Doch da die Rechtsfolgen insofern identisch sind, wird auf die obigen Ausführungen zu den steuerrechtlichen Folgen der Trennung verwiesen.

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