Rz. 552

In der Regel zeichnet sich die Ehe dadurch aus, dass die Ehegatten sozusagen durch "Aufgabenteilung" in verschiedensten Formen gemeinsam wirtschaften. Das Vermögen wird faktisch gemeinsam genutzt, auch wenn nur einer daran Eigentum hat. Wenn zwischen den Ehegatten nichts anderes vereinbart ist, tritt mit Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Folge einer Zugewinngemeinschaft ist das Entstehen von Ausgleichsansprüchen bei Beendigung des Güterstandes. Wird der Güterstand der Ehegatten durch Ehescheidung beendet, sollen eventuell durch die Ehe vorhandene wirtschaftliche Nachteile zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden. Dies geschieht durch Ausgleich des Zugewinns, § 1372 BGB.

 

Rz. 553

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines jeden Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu, § 1378 Abs. 1 BGB. Es wird also zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe darauf geblickt, was die Ehegatten jeweils während der Ehe erwirtschaftet haben. Hat ein Ehegatte mehr erwirtschaftet als der andere, muss er dem anderen diesen finanziellen Nachteil ausgleichen.

 

Rz. 554

 

Hinweis

Am Ende der Ehezeit ist der jeweilige Zugewinn der Ehegatten zu ermitteln, indem das jeweilige Vermögen zum Ehezeitende mit dem jeweiligen Vermögen zu Anfang der Ehe gegenüber gestellt wird.

Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn, als der andere, muss er dem anderen diesen Betrag ausgleichen, in dem dieser die Hälfte des Überschusses erhält.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge