Rz. 551

Die zivilrechtlichen Ansprüche sind im Wesentlichen die Ansprüche auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt, Überlassung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände. Hierbei handelt es sich um familienrechtliche Ansprüche, bei deren gerichtlicher Durchsetzung sich das Verfahren nach den Vorschriften des FamFG richtet. Die einzelnen Ansprüche sind Gegenstände eigenständiger Abhandlungen. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit ihrem jeweiligen Inhalt würde den Rahmen dieses Buches sprengen. Sie seien der Vollständigkeit halber trotzdem kurz umrissen.

aa) Anspruch auf Zugewinnausgleich

 

Rz. 552

In der Regel zeichnet sich die Ehe dadurch aus, dass die Ehegatten sozusagen durch "Aufgabenteilung" in verschiedensten Formen gemeinsam wirtschaften. Das Vermögen wird faktisch gemeinsam genutzt, auch wenn nur einer daran Eigentum hat. Wenn zwischen den Ehegatten nichts anderes vereinbart ist, tritt mit Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Folge einer Zugewinngemeinschaft ist das Entstehen von Ausgleichsansprüchen bei Beendigung des Güterstandes. Wird der Güterstand der Ehegatten durch Ehescheidung beendet, sollen eventuell durch die Ehe vorhandene wirtschaftliche Nachteile zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden. Dies geschieht durch Ausgleich des Zugewinns, § 1372 BGB.

 

Rz. 553

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines jeden Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu, § 1378 Abs. 1 BGB. Es wird also zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe darauf geblickt, was die Ehegatten jeweils während der Ehe erwirtschaftet haben. Hat ein Ehegatte mehr erwirtschaftet als der andere, muss er dem anderen diesen finanziellen Nachteil ausgleichen.

 

Rz. 554

 

Hinweis

Am Ende der Ehezeit ist der jeweilige Zugewinn der Ehegatten zu ermitteln, indem das jeweilige Vermögen zum Ehezeitende mit dem jeweiligen Vermögen zu Anfang der Ehe gegenüber gestellt wird.

Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn, als der andere, muss er dem anderen diesen Betrag ausgleichen, in dem dieser die Hälfte des Überschusses erhält.

bb) Wohnungsüberlassungsanspruch gemäß § 1568a BGB

 

Rz. 555

Nach § 1568a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf die Nutzung der Ehewohnung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Von Relevanz ist dieser Anspruch insbesondere dann, wenn Ehegatten gemeinsame Kinder haben und der Ehegatte, der die Kinder betreut, in der Wohnung bleiben möchte. In einem solchen Fall kann eine Bejahung des Anspruchs in Betracht kommen, um den Kindern möglichst das vertraute Umfeld zu erhalten.[454] Sind keine Kinder vorhanden, kommt es allein auf die Lebensverhältnisse der Ehegatten oder die sonstigen die Billigkeit begründenden Umstände an. Das sind insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und deren Möglichkeiten, sich eine anderweitige Unterkunft und Mobiliar zu besorgen.[455]

 

Rz. 556

In den Absätzen 2 bis 5 des § 1568a BGB sind Einzelfälle, die Ehewohnung betreffend, geregelt. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um Regelungen der Wohnungsüberlassung bei

Ehewohnung, die im Eigentum des anderen Ehegatten steht (Abs. 2);
Ehewohnung, die von beiden Ehegatten angemietet wurde (Abs. 3);
Ehewohnung, die Dienst- oder Werkwohnung ist (Abs. 4);
Ehewohnung, die nicht von beiden Ehegatten, sondern nur von dem nicht anspruchsberechtigten Ehegatten angemietet wurde (Abs. 5).
 

Rz. 557

Das Wohnungszuweisungsverfahren bestimmt sich nach den §§ 200 ff. FamFG. Der Verfahrenswert beträgt 4.000 EUR, § 48 Abs. 1 FamGKG in Verbindung mit § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.

 

Rz. 558

 

Hinweis

Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach Beendigung der Ehe ein Ehegatte von dem anderen verlangen, dass dieser ihm die zuvor gemeinsam genutzte Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt.

[454] FAKomm/FamR/Weinreich, § 1568a BGB Rn 6.
[455] FAKomm/FamR/Weinreich, § 1568a BGB Rn 8.

cc) Anspruch auf Überlassung von Haushaltsgegenständen nach § 1568b BGB

 

Rz. 559

Gemäß § 1568b Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Es geht um die Verteilung von Haushaltsgegenständen, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten standen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige der Rechtskraft der Ehescheidung. Soweit nach Rechtskraft der Ehescheidung eine Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse eintritt, ist dies für die Verteilung der...

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