Rz. 501

Folgesachen, über die zusammen mit der Scheidung verhandelt und entschieden werden können, sind in § 137 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG abschließend aufgezählt. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um:

Versorgungsausgleichssachen,
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
Güterrechtssachen,
Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen.
 

Rz. 502

Ein vorbereitender Auskunftsanspruch hingegen gehört nicht in den Verbund, es sei denn, dieser wird im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht.[419]

 

Rz. 503

 

Hinweis

In § 137 FamFG ist abschließend aufgezählt, welche Ansprüche zwischen den Ehegatten zu den Folgesachen zählen.

Ein isolierter Auskunftsanspruch zählt nicht zu den Folgesachen, und kann damit nicht in den Verbund fallen.

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