Rz. 46

Auch wenn eine Eheschließung durch Drohung gegen den anderen Ehegatten oder dessen Angehörigen herbeigeführt wurde, ist diese Ehe aufhebbar, also nicht nichtig. Das kann beispielsweise durch Androhung von Gewalt, Mord oder auch Selbstmord erfolgen. Antragsberechtigt ist in diesem Fall nur der Bedrohte unter der Ausschlussfrist des § 1317 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Auch hier richten sich die Rechtsfolgen nach § 1318 BGB. Es kann also nur der durch Drohung gedrängte Ehegatte Unterhalt verlangen.

 

Rz. 47

 

Hinweis

Die Ehe ist auch dann aufhebbar, wenn die Ehe aufgrund Drohung gegenüber dem anderen Ehegatten oder dessen Angehörigen erfolgte.

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