Rz. 33

Gemäß § 1311 BGB muss die Erklärung zur Eheschließung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor dem Standesbeamten abgegeben werden. Sogenannte "Sukzessivbeurkundungen", also zeitlich nacheinander zu unterschiedlichen Zeitpunkten, ist nicht möglich.[46] Eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Erklärungen dürfen nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Bei einem Verstoß gegen diese Voraussetzungen ist die Ehe aufhebbar.[47]

 

Rz. 34

Die Rechtsfolgen der Aufhebbarkeit richten sich nach § 1318 BGB. Es bestehen also Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten, es sei denn, der bösgläubige Ehegatte verlangt von dem gutgläubigen Ehegatten Unterhalt. Außerdem bleibt dem bösgläubigen Ehegatten auch in diesem Fall das gesetzliche Ehegattenerbrecht verwehrt.

 

Rz. 35

 

Hinweis

Die Eheschließung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor dem Standesbeamten erfolgen.
Stellvertretung ist nicht zulässig ist.
Die Erklärungen, die Ehe zu schließen, dürfen nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Wurde die Ehe nicht vor einem Standesbeamten geschlossen und wird die vor einer anderen Institution geschlossene Ehe nicht anerkannt, ist die Ehe nichtig, so dass es einer Aufhebung nicht bedarf.
Wurde die Ehe geschlossen, ohne dass beide Ehegatten gleichzeitig vor dem Standesbeamten anwesend waren, oder erfolgte die Eheschließung per Stellvertretung, oder unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung, ist die Ehe aufhebbar.
Als Rechtsfolge der Eheaufhebung aus vorgenannten Gründen erwachsen den Ehegatten gegenseitige Unterhaltsansprüche. Das gilt nicht für den bösgläubigen Ehegatten.
[46] PWW/Friederici, § 1311 BGB Rn 1.
[47] PWW/Friederici, § 1311 BGB Rn 2, 4.

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