Rz. 497
Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat, § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB. Mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gilt die durch § 2077 Abs. 3 BGB widerlegliche Vermutung, dass die letztwillige Verfügung unwirksam ist.[418] Diese Vermutung kann nur dadurch widerlegt werden, dass der überlebende Ehegatte vorträgt und unter Beweis stellt, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung auch für den Fall der Scheidung getroffen haben würde.
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