Rz. 131

Polizei und Verwaltungsbehörden können einen Störer zur Abwehr einer erheblichen Gefahr aus der Ehewohnung verweisen. Die Ermächtigungsgrundlage hierzu findet sich in den jeweiligen Gefahrenabwehrgesetzen der einzelnen Bundesländer. Rechtsgrundlagen für Wegweisungen aus der ehelichen Wohnung finden sich in § 27a PolG (Baden-Württemberg), § 16a Brandenburgisches Polizeigesetz, § 17 Niedersächsisches SOG, § 34a Polizeigesetz NRW, § 21 Saarländisches Polizeigesetz, § 18 Polizeiaufgabengesetz (Thüringen).

 

Rz. 132

Tatbestandsvoraussetzung ist jeweils, dass eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung vorliegt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann der Ehegatte, der Gewalt anwendet oder androht, aus der Ehewohnung verwiesen werden und es kann ihm verboten werden, für eine bestimmte Zeit in die Ehewohnung zurückzukehren.[147] Die Wegweisung ist begrenzt auf eine Höchstdauer, die sich der jeweiligen für die Wegweisung geltenden Rechtsgrundlage entnehmen lässt. In Niedersachsen beträgt die Höchstdauer der Wegweisung beispielsweise gemäß § 17 Abs. 2 Nds.SOG 14 Tage.

[147] FormB FA-FamR/Friederici, Kap.1 Rn 75.

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