Rz. 30

Nach §§ 1307 und 1308 BGB darf eine Ehe zwischen Blutsverwandten oder Adoptierten nicht geschlossen werden. Eine gegen diese Vorschrift geschlossene Ehe ist aufhebbar, ebenfalls nicht nichtig. Nicht unter dieses Eheverbot fällt die Eheschließung zwischen Schwägern.[44]

 

Rz. 31

Die Rechtsfolgen der Aufhebung der Ehe wegen Blutsverwandtschaft oder Adoption richten sich nach § 1318 BGB. Danach bestehen gegenseitige Unterhaltspflichten, es sei denn der bösgläubige Ehegatte verlangt Unterhalt von dem gutgläubigen Ehegatten. Dem bösgläubigen Ehegatten bleibt auch das Ehegattenerbrecht versagt.[45]

 

Rz. 32

 

Hinweis

Eine Ehe zwischen Blutsverwandten oder Adoptierten führt zur Aufhebbarkeit der Ehe.

Als Rechtsfolge der Aufhebung einer Ehe zwischen Blutsverwandten oder Adoptierten entstehen gegenseitige Unterhaltspflichten. Das gilt nicht für den bösgläubigen Ehegatten.

Der bösgläubige Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht.

[44] FAKomm-FamR/Friederici, § 1314 BGB Rn 22.
[45] FAKomm-FamR/Friederici, § 1314 BGB Rn 23.

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