Rz. 119

Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eines Scheidungsantrags beispielsweise vorträgt, das Trennungsjahr sei bereits abgelaufen und sei auch nicht durch ein kurzfristiges Zusammenleben in der ehelichen Wohnung unterbrochen worden, muss der Antragsgegner, möchte er den Zeitpunkt der Scheidung nach hinten geschoben sehen, darlegen und beweisen, dass eben jenes Zusammenleben nicht lediglich der Versuch einer Versöhnung war, sondern zu einer echten Aussöhnung der Ehegatten geführt hat.[143] Er muss darlegen und beweisen, dass sich die Ehegatten gemeinsam entschieden haben, von der Trennung Abstand zu nehmen und dass sie zumindest teilweise die häusliche Gemeinschaft wieder aufgenommen haben.

 

Rz. 120

Hierzu ist auch derjenige gezwungen, der sich im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nach §§ 113 FamFG, 767 ZPO auf die Unwirksamkeit eines Titels auf Zahlung von Trennungsunterhalt mit der Begründung beruft, die Beteiligten hätten sich versöhnt. Gelingt ihm dieser Beweis, kann aus dem vor Versöhnung erstrittenen Titel nicht mehr vollstreckt werden. Stattdessen muss der Anspruch auf Trennungsunterhalt neu berechnet und tituliert werden.

 

Rz. 121

 

Hinweis

Der Ehegatte, der sich auf das Vorliegen einer echten Versöhnung zwischen den Ehegatten beruft, muss dies darlegen und beweisen.

Da im Falle einer echten Versöhnung mangels Trennung der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt erloschen ist, kann wegen der Unwirksamkeit des entsprechenden Titels Vollstreckungsgegenklage erhoben werden.

[143] FAKomm-FamR/Weinreich, § 1567 Rn 15.

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