Rz. 314

Beteiligte eines Verfahrens, die Trennung betreffend, können zunächst die beteiligten Ehepartner selbst sein. Soweit Trennungsunterhalt geltend gemacht werden soll, kann auch der Erbe des Unterhaltsverpflichteten als Beteiligter in Betracht kommen. Denn nach § 1586b Abs. 1 BGB geht mit dem Tode des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Wird also ein Verfahren gegen einen Erben auf Zahlung von Trennungsunterhalt geführt, dann ist auch dies eine Familiensache.[267] Ist im Falle des Todes des Verpflichteten bereits ein Titel auf Zahlung von Trennungsunterhalt vorhanden, muss vor der Vollstreckung aus dem Titel daran gedacht werden, diesen auf den Erben umschreiben zu lassen.[268]

 

Rz. 315

Stirbt umgekehrt der Trennungsunterhaltsberechtigte, wird der Anspruch auf Unterhaltszahlung nicht vererbt, sondern erlischt mit dem Tode des Berechtigten, § 1586 Abs. 1 BGB. Auf Berechtigtenseite kann demnach der Erbe des Unterhaltsberechtigten nicht Beteiligter sein.

 

Rz. 316

Geht es um einen Anspruch auf Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB, kann das Jugendamt auf Antrag Beteiligter des Verfahrens sein, § 162 Abs. 2 FamFG. Das Jugendamt hat in einem solchen Fall eigene Verfahrensrechte, kann auch mit Verfahrenskosten belastet werden und hat ein eigenständiges Beschwerderecht.[269]

 

Rz. 317

Auch in Ehewohnungssachen nach § 1361b BGB sind neben den Ehegatten weitere Personen am Verfahren zu beteiligen. Das sind insbesondere ein Vermieter der Ehewohnung oder der Eigentümer der Ehewohnung, bei Vorhandensein von Kindern auch das Jugendamt auf dessen Antrag, § 204 FamFG.

 

Rz. 318

Da das Vorliegen der Trennung auch im Rahmen von Verwaltungsverfahren, sei es wegen Auszahlung von Kindergeld oder aber im Sozialrecht wegen Leistungen der Grundsicherung eine Rolle spielen kann, können auch Ämter Beteiligte der entsprechenden Verfahren sein. Dabei handelt es sich dann aber nicht um familienrechtliche Angelegenheiten, sondern beispielsweise um sozialrechtliche Auseinandersetzungen. Die Trennung bzw. deren Voraussetzungen ist dann Vorfrage.

 

Rz. 319

 

Hinweis

Beteiligte eines Verfahrens vor dem Familiengericht, das im Zusammenhang mit der Trennung steht, sind grundsätzlich die Ehegatten.

Geht es um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, kann auch der Erbe des unterhaltsverpflichteten Ehegatten Beteiligter des Verfahrens vor dem Familiengericht sein.

Das Jugendamt kann Beteiligter eines Verfahrens vor dem Familiengericht werden, wenn es dies in Verfahren auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder in Ehewohnungssachen beantragt.

[267] PWW/Kleffmann, § 1586b Rn 4.
[268] PWW/Kleffmann, § 1586b Rn 4.
[269] Thomas/Putzo/Hüßtege, § 7 FamFG Rn 11.

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