Rz. 411

Wenn neben der Ehescheidung auch Folgesachen geltend gemacht werden sollen, werden die Scheidung und die Folgesachen wie eine Angelegenheit behandelt, §§ 22 Abs. 1, 16 Nr. 4 RVG. Die einzelnen Verfahrenswerte werden zusammengerechnet und ergeben einen Gesamtverfahrenswert, §§ 44 Abs. 1 in Verbindung mit 33 Abs. 1 FamFG.

 

Rz. 412

In einem Gerichtsverfahren entsteht durch die gemeinsame Geltendmachung ein Verbundverfahren. Hierbei handelt es sich um die Bündelung verschiedener Verfahrensgegenstände, die in einem Verfahren gemeinsam mit der Scheidung geregelt werden müssen, bzw. können.[335] Hinsichtlich der Ermittlung des Verfahrenswertes (Addition) ändert sich durch Antragstellung nichts. Eine Wertaddition wird selbst dann noch vorgenommen, wenn eine Folgesache bereits abgetrennt und über die Scheidung isoliert entschieden wurde, da die Angelegenheit auch im Falle der Abtrennung eine Folgesache bleibt – § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG.[336]

 

Rz. 413

 

Hinweis

Der Verfahrenswert von Scheidung und Folgesachen im Verbund ermittelt sich durch Wertaddition. Die einzelnen Verfahrenswerte werden addiert und ergeben einen einheitlichen Gesamtverfahrenswert.

[335] FA-FamR/Keske, Kap. 17 Rn 7.
[336] FA-FamR/Keske, Kap. 17 Rn 7.

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