Rz. 117

Von dem Versöhnungsversuch abzugrenzen ist die "echte Versöhnung", bei deren Annahme das Vorliegen eines "Versöhnungsversuchs" von vornherein ausscheidet.[139] Eine echte Versöhnung setzt voraus, dass beide Ehegatten einvernehmlich von der Trennung Abstand genommen und dies durch Wiederaufnahme einer zumindest eingeschränkten häuslichen Gemeinschaft manifestiert haben.[140] Folge einer "echten Versöhnung" ist, dass die erneute Trennung eine neue Trennungszeit in Gang setzt.[141] Außerdem verliert ein bereits bestehender Titel auf Trennungsunterhalt seine Wirkung und ein eventueller Unterhaltsanspruch muss neu berechnet und tituliert werden.[142]

 

Rz. 118

 

Hinweis

Eine "echte" Versöhnung liegt vor, wenn die Ehegatten einvernehmlich von der Trennung Abstand nehmen.

Folge einer echten Versöhnung ist die Unterbrechung bereits laufender Fristen und Zeiten und nach erneuter Trennung die Notwendigkeit der neuerlichen Berechnung derselben.

[139] OLG München FamRZ 1990, 885.
[140] FAKomm-FamR/Weinreich, § 1567 Rn 11.
[141] Rauscher, Familienrecht, § 21 Rn 536.
[142] OLG Hamm, Beschl. v. 24.1.2011 – II-2 WF 277/10, openJur 2011, 77613, Rechtsprechungsdatenbank NRW (NRWE), NJW-RR 2011, 1015.

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