Rz. 123

Der Trennungswillige kann selbst aus der Wohnung ausziehen. Wichtig ist in diesem Fall die Beachtung des § 1361b Abs. 4 BGB. Denn kündigt der Ausziehende nicht innerhalb von sechs Monaten nach Auszug seinen ernsthaften Rückkehrwillen an, wird gesetzlich unwiderleglich vermutet, dass er dem anderen die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen hat.

 

Rz. 124

Die regelmäßig geäußerte Sorge des Ausziehenden, der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung sei gleichbedeutend mit einem Verzicht auf das Sorge- oder Umgangsrecht bezüglich gemeinsamer Kinder, kann entkräftet werden durch einen Verweis auf § 1671 BGB. Im Falle der Trennung und der bestehenden gemeinsamen Sorge kann von einem Elternteil beantragt werden, die elterliche Sorge ganz oder zum Teil auf ihn zu übertragen. Das Gesetz geht auch im Falle der Trennung grundsätzlich davon aus, dass die elterliche Sorge im Ganzen, also das Aufenthaltsbestimmungsrecht inbegriffen, weiterhin bei beiden Elternteilen gemeinsam verbleibt.

 

Rz. 125

 

Hinweis

Verweigert ein Ehegatte die Trennung, kann derjenige, der die Trennung wünscht, aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen.

Es ist dann auf die Mitteilung des ernsthaften Rückkehrwillens innerhalb von sechs Monaten ab Auszug zu achten, wenn der Ausziehende tatsächlich vorhat, in die eheliche Wohnung zurückzukehren. Unterlässt er diese Mitteilung, wird vom Gesetz unwiderleglich vermutet, dass er dem anderen Ehegatten die Wohnung überlässt.

Der Auszug aus der gemeinsam genutzten Ehewohnung hat keine rechtlichen Folgen für das Sorge- und Umgangsrecht hinsichtlich gemeinsamer minderjähriger Kinder.

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