Rz. 493

Vom Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an gehören zum Anspruch auf Trennungsunterhalt auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit, § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB. Da nach der Scheidung in der Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, sind die Ehegatten bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an der Altersversorgung des Ehepartners beteiligt. Dies ändert sich mit Rechtshängigkeit. Denn die Ehezeit endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, § 3 Abs. 1 VersAusglG. Damit mit diesem Zeitpunkt keine Versorgungslücke entsteht, erwächst dem Bedürftigen ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt nach § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB, also mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde.

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