Rz. 116
Falls die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist, kann der Miterbe die Leistung nur an alle Erben fordern. Dies geschieht gem. § 2039 S. 2 BGB durch Hinterlegung[62] oder Ablieferung an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer.
Rz. 117
Beispiel
Die vier Töchter A, B, C und D werden gesetzliche Erben zu je ¼ nach Ihrer verwitweten Mutter. Nach dem Tod stellt sich heraus, das B als Bevollmächtigte der Mutter ohne ersichtlichen Grund mehrmals Bargeld vom Sparbuch der Mutter abgehoben hat.
C und D wollen B zur Rechenschaft ziehen, A hingegen möchte keinen Streit haben, und möchte sich nicht an einer Klage beteiligen.
Rz. 118
Die Miterbinnen C und D haben gleichwohl die Möglichkeit, ihre Schwester B zu verklagen. Es wäre jedoch riskant, den gesamten abgehobenen Betrag einzuklagen, weil zumindest in Höhe der Erbquote von D mit dem Erbfall Anspruchskollusion erfolgt ist.[63] D stünde die Einrede des Rechtsmissbrauchs zu. Daher wird im nachfolgenden Formulierungsbeispiel nur eine ¾-Quote eingeklagt.[64]
Rz. 119
Muster 4.7: Klage der Miterben auf Hinterlegung
Muster 4.7: Klage der Miterben auf Hinterlegung
An das
Landgericht _________________________
Klage
der C
– Klägerin zu 1. –
D
– Klägerin zu 2. –
gegen B
– Beklagte –
wegen Nachlassforderungen aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung,
vorläufiger Gegenstandswert: _________________________ EUR.
Namens der Klägerinnen werde ich beantragen:
1. | Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft der am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________, bestehend aus
|
||||||
2. | _________________________ (Kosten- und Verfahrensanträge) |
Begründung:
Die Klägerinnen sind Miterben der Erbengemeinschaft nach der am _________________________ verstorbenen _________________________, die zuletzt in _________________________[65] gewohnt hat.
Beweis: Vorlage des Erbscheins, Anlage K1
Neben der nicht an diesem Prozess beteiligten Miterbin A ist auch die Beklagte an der Erbengemeinschaft beteiligt. Die Erbengemeinschaft nach _________________________ ist noch nicht auseinandergesetzt.
Die verwandtschaftlichen und erbrechtlichen Beziehungen sind unstreitig.
Dem Klageanspruch liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beklagte hatte im Jahr 1999 umfassende Vollmachten über die Bankguthaben der Erblasserin erhalten. Die Erblasserin selbst war aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung spätestens ab 2014 nicht mehr in der Lage, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Sie wurde von Pflegepersonal betreut, das aus ihren laufenden Renteneinkünften bezahlt werden konnte.
Gegenstand dieser Klage sind Rückforderungsansprüche, die aus den Barabhebungen der Beklagten vom Sparbuch Nr. _________________________ bei der _________________________-Bank erfolgten. Folgende Abhebungen sind von der Beklagten veranlasst worden:
Datum _________________________ | Betrag _________________________ |
Datum _________________________ | Betrag _________________________ |
Datum _________________________ | Betrag _________________________ |
Datum _________________________ | Betrag _________________________ |
Summe | Betrag _________________________ |
Beweis: Vorlage des Sparbuchs, Anlage K2
Die Tatsache der Abhebung ist unstreitig, im Bestreitensfall könnten weitere Nachweise vorgelegt werden.
Nachweise für die Verwendung der Gelder fehlen.
Die Beklagte wurde außergerichtlich unter dem _________________________ aufgefordert, diesen Betrag auf das noch bestehende Sparbuch zur Gutschrift zurückzuzahlen.
Beweis: Anwaltsschriftsatz an die Beklagte vom _________________________, Anlage K3
Da die Beklagte jedwede Zahlung endgültig verweigert hat, haben die Klägerinnen sich zu dieser Klage entschieden.
Die Klägerinnen machen ihren Anspruch in Prozessstandschaft für die gesamte Erbengemeinschaft gem. § 2039 S. 2 BGB geltend.
Vor dem Hintergrund, dass es möglicherweise treuwidrig wäre, von der Beklagten als Miterbin den Anteil zu verlangen, den sie i.R.d. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bekäme, wird ihr Anteil nicht geltend gemacht.
Sie ist als Miterbin zu einem ¼-Anteil berufen.
Beweis: Vorlage des Erbscheins, Anlage K1
Somit machen die Klägerinnen einen ¾-Anteil von _________________________ EUR, mithin _________________________ EUR geltend.
Die Zinsen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, nachdem die im Aufforderungsschreiben vom _________________________ gesetzte Frist zur Zahlung auf den _________________________ fruchtlos verstrichen ist und die Beklagte außergerichtlich jede Zahlung ablehnte.
In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass der Vollmachtserteilung ein Auftragsverhältnis zugrunde lag, das zwischen der Erblasse...
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