Rz. 204
Der Bevollmächtigte, der vom Konto des Vollmachtgebers eigenmächtig Geld abhebt, wird sich in den wenigsten Fällen seiner Verpflichtung zur Herausgabe bzw. zum Wertersatz durch die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB entziehen können.
Rz. 205
Eine Entreicherung liegt schon tatbestandlich nicht vor, wenn der Bevollmächtigte das Geld zur Tilgung eigener Schulden[125] verwendet. Hat der Bevollmächtigte von dem vereinnahmten Geld Ausgaben getätigt, die er auch sonst gehabt hätte, stellt diese Ersparnis eigener Aufwendungen auch keinen Wegfall der Bereicherung dar.[126]
Gleichwohl wird in den meisten Fällen eine Berufung auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB schon deshalb scheitern, weil der Bevollmächtigte den Mangel des rechtlichen Grundes kannte bzw. kennen musste und daher die verschärfte Haftung gem. § 819 Abs. 1 BGB eintritt (vgl. oben Rdn 69).
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